Im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III kommt eine Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BEEG verlängerten Elternzeit nicht in Betracht.
Verfassungsrecht ist hierdurch nicht verletzt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180711&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=