Während der Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung ist die Agentur für Arbeit nicht berechtigt, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen.
SG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2015, S 11 AL 5947/13
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600 (http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600)
Nicht wirklich etwas Neues, da ein VA keine geltende EinV ersetzen, ergänzen, ändern oder aufheben kann. Dazu müsste vorher die bestehende EinV gem. § 59 SGB X gekündigt werden.
Dies trifft sowohl für ALG I (§ 37 SGB III) als auch für ALG II (§ 15 SGB II) zu.