Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Mieter vor zu schnell steigenden Mieten in begehrten Wohnlagen gestärkt. Die Richter billigten eine Verordnung des Landes Berlin, mit der 2013 mögliche Mieterhöhungen in bereits bestehenden Mietverhältnissen in der gesamten Stadt begrenzt worden sind. Der Berliner Senat habe beim Erlass keine Fehler gemacht. Insbesondere billigte das Gericht, dass die sogenannte Kappungsgrenze nicht nur in einigen angespannten Bezirken, sondern im gesamten Stadtgebiet gesenkt worden war. (Az.: VIII ZR 217/14)
Es wäre wünschenswert, dass man genauere Angaben zu den jeweiligen Rechtssprechungen mit aufführt.
Wenn – wie hier – der Volltext noch nicht vorliegt, zumindest eine verlässliche Quellenangabe.
BGH Urteil vom 04.11.2015 – AZ: VIII ZR 217/14
Mitteilung der BGH-Pressestelle --> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=72714&linked=pm
Was nutzt einem eine geringe Grundmiete, wenn NK und Heizung das Budget sprengen?
Meine Wohnung z.B. erzeugt beinah so hohe NK wie die Grundmiete beziffert wird.
Zitat von: Gast29894 am 05. November 2015, 21:19:59
Was nutzt einem eine geringe Grundmiete, wenn NK und Heizung das Budget sprengen?
Meine Wohnung z.B. erzeugt beinah so hohe NK wie die Grundmiete beziffert wird.
Das Problem habe ich auch - irre hohe Betriebskosten. Da müssten mal Gesetze geändert werden, z.B. nach Anzahl der Personen abrechnen bei Wasser, und nicht nach Quadratmetern. Wie es in einem anderen Forum mal jemand formuliert hat so treffend: "Es duscht ja die Person und nicht der Quadratmeter."
Wasseruhr wäre noch wesentlich gerechter.
Zitat von: Gast29894 am 05. November 2015, 23:01:10
Wasseruhr wäre noch wesentlich gerechter.
Stimmt.
Noch ein weiterer Punkt unter mehreren: wenn Unbekannte Sperrmüll ablagern auf dem Grundstück und der Vermieter den Schuldigen nicht ermitteln kann und den Sperrmüll abtransportieren lässt - dann darf er in einigen Kommunen (in anderen nicht) die Kosten für diese Sperrmüllentsorgung auf
alle Mieter umlegen in der BK-Abrechnung. Da gehört eine einheitliche Rechtsprechung her - und zwar eine, die besagt, dass das
nicht auf
alle Mieter umgelegt werden darf, sondern entweder vom Verursacher zu bezahlen ist, oder, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist, die Kosten vom Vermieter selbst zu tragen sind.