Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015 – 3 Sa 1335/14
Quelle: http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20150218.1220.401184.html (http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20150218.1220.401184.html)