Das BVerfG hat bekräftigt, dass die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden darf, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können.
Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen würden, bedürfe die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung, so das BVerfG. (Az: 1 BvR 1962/11)
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Recht auf nachträgliche Beratungshilfe
Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (Az: 1 BvR 1962/11).
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