Kein Erstattungsanspruch von Jobcenter bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein ehemals Hartz IV Hilfebedürftiger keine Leistungen des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Rentennachzahlung erstatten muss. Das Urteil des SG Gießen ist nicht rechtskräftig. (Az: S 22 AS 590/14 PKH).
-->> http://www.gegen-hartz.de/urteile/keine-hartz-iv-rueckzahlung-bei-renten-nachzahlung-361778.html
-->> https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151202755&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
allein der Gedanke ist kriminell zu nennen.
Was war das denn für eine selten dämliche Aktion des JC? Es ist doch üblich, dass ein Erstattungsanspruch beim Rententräger geltend gemacht wird durch das JC, sobald es Kenntnis von der Rentenbeantragung hat. Wie kommt es denn auf die dumme Idee, den Erstattungsanspruch beim LE geltend zu machen?
Was ich noch viel fragwürdiger halte ist, dass die Widerspruchstelle anscheinend auch diese Auffassung vertritt.
Ich bitte um Korrektur falls ich mit meiner Ansicht auf dem Holzweg bin. Hat hier schon mal jemand was ähnliches erlebt oder davon gelesen? Vielleicht kenn ich ja die entsprechende Rechtsgrundlage nur einfach nicht.
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden: Ein Hartz IV Empfänger muss die vom Jobcenter bezogenen Leistungen nicht zurückzahlen, nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Hessen nachträglich eine Erwerbsminderungsrente gewährt hat.
http://www.hartziv.org/news/20160120-erwerbsminderungsrente-hartz-iv-muss-nicht-zurueckgezahlt-werden.html (http://www.hartziv.org/news/20160120-erwerbsminderungsrente-hartz-iv-muss-nicht-zurueckgezahlt-werden.html)
Habe es leider noch nicht bei gegen-hartz.de gefunden
Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck
Diese Kurzfassung kann m.E. leicht zu Mißverständnissen führen. Die Leistungen müssen natürlich auch weiterhin zurückgezahlt werden, nur sollen die Ämter die Verrechnung eben unter sich ausmachen.
Zitat von: Turbo am 25. Januar 2016, 20:48:38Diese Kurzfassung kann m.E. leicht zu Mißverständnissen führen.
Hast du auch weiter runter gescrollt? Ich finde es ist sehr gut erklärt! Oder hast du nur den von mir gesetzten Anfang und nicht im Link gelesen?
Doch, natürlich habe ich den Link gelesen - ich meinte deine Kurzfassung. Die klingt für mich so, als könnte man die Nachzahlung bei rückwirkender Rentengewährung behalten.
Zitat von: Gast38171 am 25. Januar 2016, 20:06:54Habe es leider noch nicht bei gegen-hartz.de gefunden
Schau mal in den Eingangspost. Wurde am 07.12.2015 veröffentlicht :zwinker:. Habe Dein Thema hier mit eingefügt in das bestehende Thema.
Zitat von: Meck am 26. Januar 2016, 17:37:12Schau mal in den Eingangspost. Wurde am 07.12.2015 veröffentlicht
:sorry: :schaem: soweit bin ich nicht zurückgegangen! Und :danke: fürs Einfügen! :bye:
Kein Erstattungsanspruch von Jobcenter bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
http://www.gegen-hartz.de/urteile/keine-hartz-iv-rueckzahlung-bei-renten-nachzahlung-361778.html (http://www.gegen-hartz.de/urteile/keine-hartz-iv-rueckzahlung-bei-renten-nachzahlung-361778.html)
alles sooo toll wie manche gerichte entscheiden..nur für mich völlig unbrauchbar..den ich habe von meiner renten nachzahlung nicht einen cent gehabt..hier haben nur bürger aus dem bundesland gut..da wo das urteil gefällt wurde..sowas solte bundesweit gelten..so eine schande .. :teuflisch:
Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck
Da hast du aber gründlich was missverstanden!
Wenn eine Renten-Nachzahlung ansteht muss/darf das Jobcenter das nur von der Rentenkasse fordern, aber nich vom LE persönlich, der eine Nachzahlung ja eh erst erhalten würde, wenn das JC seine Ansprüche mit der Rentenkasse verrechnet hat. Wenn die Rente höher is als der Erstattungsanspruch des JC wird die Differenz an den LE ausbezahlt.
Im oben genannten Fall hat das JC wohl versucht seine Ansprüche nich beim Rententräger abzurufen, sondern direkt beim LE, der aber nur den Überschuss zur Erstattungssumme erhalten hat.