Hilfegewährung bei sozialwidrigem Herbeiführen von Rückständen nicht gerechtfertigt. Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Jobcenter dann kein Stromschulden eines ALG II-Beziehers übernehmen muss, wenn die Rückstände sozialwidrig herbeigeführt wurden.
Im zugrunde liegenden Streitfall lehnte das Jobcenter den Antrag des Klägers auf darlehensweise Übernahme von (Haushalts-)Stromschulden ab. Nach Auffassung des Klägers erfolgte die Ablehnung zu Unrecht, da er seit Oktober 2014 nicht mehr über Strom verfüge. Urteil vom 22.12.2015 - AZ: S 17 AS 3817/14
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