Leistungsträger muss Beerdigungskosten des Ehemanns auch bei verspäteter Antragsstellung übernehmen.
Menschen, die Leistungen nach SGB XII beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten, sofern sie nicht in Lage sind, die Kosten selbst zu tragen. Diese Regelung gemäß §74 SGB XII gilt auch dann, wenn der Antrag auf die Kostenübernahme deutlich verspätet beim Leistungsträger eingeht. Das hat das Sozialgericht Stade mit seinem Urteil vom 22. Januar 2015 entschieden (Aktenzeichen: S 33 SO 31/14).
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-uebernahme-der-beerdigungskosten-90016461.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-uebernahme-der-beerdigungskosten-90016461.php)
Urteil -->> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175288 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175288)