Kein Anspruch auf Mehrbedarf für spezielle Nahrungsmittel bei psychischer Zwangsstörung
Objektiver Bedarf an besonderer Ernährung wie bei Nahrungsmittelunverträglichkeit besteht nicht
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der aufgrund einer psychischen Zwangsstörung nur bestimmte Nahrungsmittel in einem speziellen Verfahren zu sich nimmt, kann vom Jobcenter hierfür keinen Mehrbedarf verlangen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung wäre ein aus physiologischen Gründen objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung, der hier nicht gegeben ist.
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Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2016 – AZ: B 14 AS 8/15 R (Volltext liegt noch nicht vor)
Völlig an der Realität vorbei.....