Das SG Mainz hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht übernehmen muss.
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Mainz, die Bezieherin von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ist. Sie hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz nicht in der Nähe ihrer Wohnung erhalten. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs, was das Jobcenter Mainz unter Hinweis darauf, dass die Beförderungskosten aus den der Klägerin und ihrem Kind bewilligten Leistungen zu bestreiten seien, ablehnte. Das SG Mainz hat die Klage der Mutter abgewiesen (AZ: S 8 AS 1064/14).
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In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Die Klägerin werde durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Mit der Monatskarte könnten nicht nur die Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten bestritten werden
Jobcenter informieren, laut Gericht kann KEINE Arbeitsstelle angenommen werden, da das Kind laut Gericht NICHT in den Kindergarten gehen muß. Da aber ein 3-jähriges Kind nicht alleine zuHause bleiben kann, ist eine Arbeitsaufnahme praktisch Per Gericht VERBOTEN.
2.) alternativ: Weiterhin:
Sollten die Fahrtkosten höher sein, als im Regelsatz (für Verkehr) vorgesehen ist, (in mehr als 90% sind die Fahrtkosten höher) Mehrbedarf fordern, sollte dieser abgelehnt werden, ist ebenfalls wegen Kindeswohlgefährdung (Bedarfsunterschreitung des Existenzminimums) die Aufnahme einer Arbeitsstelle unmöglich.
Immer wenn ich solche verbrecherischen Gerichtsurteile lese, bekomme ich das "Kotzen".
Gruß
Ernie