Bietet der Hort einer Schule während der Schulferien eine mehrtägige Freizeit an, können Hartz-IV-Kinder die Kosten erstattet bekommen. Bei der Hort-Freizeit handelt es sich um einen Bildungsbedarf, bei dem die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, heißt es in einem am Donnerstag, 3. März 2016, bekanntgegebenen Urteil des Sozialgerichts Speyer (Az.: S 15 AS 857/15). Damit muss die Stadt Landau zwei Grundschülern die Teilnahme an einer Hort-Freizeit bezahlen.
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:sehrgut: