Sozialhilfeempfänger dürfen nur einmal ihre Krankenkasse frei wählen. Danach haben sie aber keinen Anspruch auf einen Kassenwechsel, urteilte am Dienstag, 8. März 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 26/15 R). Die ursprüngliche Wahl sei laut Gesetz ,,abschließend".
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-kassenwechsel-bei-sozialhilfe.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-kassenwechsel-bei-sozialhilfe.php)
-->> http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige_Rechtsfragen/anhaengige_rechtsfragen_Senat_01.html (http://www.bsg.bund.de/DE/07_Anhaengige_Rechtsfragen/anhaengige_rechtsfragen_Senat_01.html)