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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu Hartz IV / ALG II => Thema gestartet von: MauBa am 12. Dezember 2018, 22:07:28
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Einen schönen guten Abend/Tag zusammen.
Da ich in meinem SGB2-Antrag mein Fahrzeug ordnungsgemäß angegeben habe, verlangt die Sachbearbeiterin nun den Kaufvertrag für das Fahrzeug. Ich frage mich: Wofür?
Anhand meiner Angaben im Antrag könnte sie im Vergleich mit dem Fahrzeugschein sehen, dass der Wagen beim Kauf bereits 15 Jahre alt war. (Wert liegt aktuell so um die 650,-) Geht es ihr da um den Kaufpreis? Habt ihr da schon einschlägige Erfahrungen?
Und generell: Im Kaufvertrag steht ja auch der Name des Privat-Verkäufers. Kann und darf ich seine Daten überhaupt dem Amt zeigen? Bzw. Muss ich das?
Wäre schön, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. Merci.
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Welcher Kaufpreis tatsächlich?
Unzulässige Daten kann man (auf einer Kopie) schwärzen.
War die Aufforderung mündlich oder schriftlich?
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Sie verlangt den Kaufbetrag schriftlich? Mit welcher Begründung?
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Sie schreibt, dass zur Bearbeitung/Prüfung des Antrages noch folgende Unterlagen benötigt werden ...
- Kaufvertrag von Ihrem Fahrzeug
- Zulassungsbescheinigung
Diese Nachweise/Angaben soll ich „nachreichen“. Erfahrungsgemäß erwartet sie eine Kopie, denn zur Vorlagen von Unterlagen ließ sie sich bisher immer verleugnen.
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Ist das ein Erstantrag? Gibts schon eine Bewilligung?
(nur mal unter uns: die hat einen kontrollwahnsinnigen Vogel)
Fahrzeugschein und Kaufvertrag sind schon mal unzulässige doppelte Datenerhebung!
Die Frage ist eher nach dem einfachsten Weg.
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Ist ein Folgeantrag.
Und ja, sie hat einen Kontrollwahn. Hab da schon einiges erlebt. Sie wollte zu meinen Angaben und zum Mietvertrag noch zusätzlich eine Vermieterbescheinigung. Und ungeschwärzte Kontoauszüge. Da musste ich sogar einen Anwalt einschalten, bis die endlich Ruhe gegeben hat.
Daher muss ich ihr klipp und klar sagen können, was rechtens ist und was nicht. Am besten mit Nennung des §.
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Demnach liegen die Daten (auch über das KFZ) schon längst vor beim JC?
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mir fehlen zwar ein paar Antworten von Dir -
aber lies mal und pass ggf. selbst an:
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Absender Datum
BG Nummer
An
JC-xxxxx
z.Hdn.
{SB Name}
Leistungsabteilung
nachrichtlich an
Geschäftsleitung {selber rausfinden oder JC mir mitteilen}
Strasse usw.
Stellungnahme zu Ihrer Aufforderung zur Mitwirkung vom xx.yy.zzzz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die vorgenannte Aufforderung zur Mitwirkung wurde vollständig rechtsmissbräuchlich erstellt.
Sämtliche dort geforderten Daten liegen bereits ausweislich meiner Leistungsakte seit Erstantrag vor.
Ganz offensichtlich sind Sie pflichtwidrig weder in der Lage noch Willens, die vorliegende Leistungsakte und deren Inhalte zu studieren.
Diese Ihre Dienstpflicht ergibt sich bereits aus §65 SGB I Abs. 1 Satz 3:
Zitat ebd.::
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Bereits in der Vergangenheit haben Sie mehrfach rechtswidrig Aufforderungen zur Mitwirkung erstellt. Es kann nicht im öffentlichen Interesse liegen, fortwährend aufgrund Ihrer Verweigerung der Dienstpflichten den Steuerzahler z.B. mit Rechtsanwaltskosten (Beratungshilfe bzw. PKH) zu belasten!
Somit ergeht hiermit begleitend Antrag nach §17 SGB X (Befangenheit) gegen Sie persönlich wegen Unfähigkeit/Unwillen Ihrer Dienstpflicht (Aktenstudium primär) nach zu kommen.
Doppelte Datenerhebung (ebenfalls §65 SGB I) ist generell unzulässig (nur beispielhaft: Fahrzeugschein , Kaufvertrag).
Ebenso ist auf Ihre Amtsermittlungspflicht nach §20 SGB X hinzuweisen (Wertermittlung eines 15 Jahre alten KFZ).
Ebenso ist auf den priviligierten Vermögensschonbetrag von € 7500 für ein KFZ hinzuweisen, der hier sicher nicht erreicht wird.
Kurz zusammengefasst:
Sie suchen lediglich nach Vorwänden, Ihren Dienstpflichten nicht nach zu kommen oder gar die Leistung gänzlich zu verweigern.
Dieses Vorgehen ist nicht nur moralisch höchst verwerflich, sondern setzt Sie auch einer verbundenen Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde an Ihre Vorgesetzten aus.
Mit freundlichen Grüssen
Info:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html
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Entschuldigung, die neuen Antworten hatte ich nicht gesehen.
Nein, die Daten liegen noch nicht vor, da ich das Auto erst später gekauft habe. Die Angaben zum Fahrzeug habe ich aber im Antrag gegeben. Alter, km-Stand, derzeitger Wert. Und ich hatte eine Kopie des Fahrzeugscheins eingereicht.
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Dann tauschste halt einfach : "seit Erstantrag" mit "seit xx.yy.zzzz {Datum}"
schon passts wieder
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Liege ich da richtig, dass ich solche Unterlagen nur vorlegen müsste, nicht in Kopie einreichen?
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Solche SBs läßt man doch einfach ins leere laufen.
Wenn Kaufvertrag vorhanden, Kopie schwärzen und hinfaxen ! Hinfaxen, damit kommen die nämlich gar nicht zurecht.
Wenn du den nicht mehr hast, mußt du ja auch nicht einfach auch so mitteilen.
Ein schriftlicher Kaufvertrag ist keine Pflicht.