hartz.info
Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: SleepyJoe am 05. November 2020, 10:00:57
-
Guten Morgen,
zunächst ein großes Lob für dieses Forum. Ich bin erst heute hierauf gestoßen, finde die hier praktizierte Form der Selbsthilfe und Wissensaufbereitung allerdings äußerst begrüßenswert.
Genug der Lobhudelei.
Ich habe keine Plattform gefunden, wo ich meine Frage günstiger adressieren könnte, und so hoffe ich, dass sie in diesem (Unter-)Forum richtig aufgehoben ist.
++
Ich stehe ggf. kurz vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages bei meinem jetzigen Arbeitgeber. Die Gründe sind u.a. ein zerrüttetes Vetrauensverhältnis zu meinem Chef/Arbeitgeber, aber nichts, was man eigentlich nach außen trägt (um nicht unprofessionell zu sein). Einen neuen Arbeitsvertrag habe ich glücklicherweise schon in Aussicht (natürlich unterschreibe ich oder kündige ich erst, wenn das in trocken Tüchern ist, solange "trage" ich die Situation noch).
Wie verhält es sich in einem solchen Fall mit der Sperrfrist für das ALG I, welches ich aus einem ordentlichen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis kommend üblicherweise beanspruchen können sollte?
Die BAA könnte von außen betrachtet ja unterstellen: "Sie haben den Aufhebungsvertrag ja nur unterschrieben um noch ein bisschen Abfindung abzugreifen oder (falls das nicht der Fall ist) zumindest ihrem (Ex-)AG einen Gefallen zu tun."
Welche "Dokumentation" oder sonstige Maßnahmen wären erforderlich, um ALG I nichtsdestotrotz beanspruchen zu können? Besteht eine Chance ALG I auch vor einer (mWn) üblichen "Anmeldungszeit" von 3 Monaten? Falls das ALG I erst später (auch wenn ich das neue Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe) gezahlt werden kann, wäre dies für mich auch durchaus eine Option bzw. überbrückbar. Gibt es für einen wie oben geschilderten Fall eine Anleitung oder Best-Practice? Dass ich der erste AN in dieser Situation bin (und dem sich folglich diese Frage stellt), mag ich stark bezweifeln :nea:
Vielen Dank im vorab für jeden Tipp. Gerne stelle ich diese Frage auch nochmal an anderer Stelle, sofern Sie mir einen Hinweis gegen können, wo diese (anderes Forum ggf.?) besser aufgehoben wäre.
Greetz
SleepyJoe
-
Wie verhält es sich in einem solchen Fall mit der Sperrfrist für das ALG I, welches ich aus einem ordentlichen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis kommend üblicherweise beanspruchen können sollte?
Seit Jahren wird schon immer propagiert, dass man Aufhebungsverträge erst nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit unterzeichnen sollte.
Bei dem Gespräch kannst du deine Gründe und auch dein in Aussicht stehendes neues Arbeitsverhältnis vorbringen. In der Regel sieht man dann von einer Sperrzeit ab.
-
Danke für die Antwort @Sheherazade
dass das seit Jahren propagiert wird, ist mir natürlich nicht bekannt, da ich mich erstmalig in dieser Situation befinde.
Ich entnehme Ihren Ausführungen also dass der beste Rat für mich wäre, Verbindung mit meiner BAA aufzunehmen und die Lage wie oben geschildert vorzutragen?
Greetz
SleepyJoe
-
Ich entnehme Ihren Ausführungen also dass der beste Rat für mich wäre, Verbindung mit meiner BAA aufzunehmen und die Lage wie oben geschildert vorzutragen?
Ja. Müsstest du denn überhaupt ALGI in Anspruch nehmen, wenn das mit dem neuen Job klar geht?
-
In meinem spezifischen Fall ist das nicht abschließend klar, aber es ist durchaus möglich, dass sich Ende des alten Beschäftigungsverhältnis und Beginn neues Beschäftigungsverhältnis nicht "nahtlos" ineinander greifen bzw. sich ein "Vorziehen" des neuen Beschäftigungsverhältnisses sich als zu kompliziert darstellt.
Ehrlicherweise habe ich mich auch gefragt, ob die Variante mit ---Aufhebungsvertrag - kurz ALG II - neues Beschäftigungsverhältnis--- nicht auch finanziell für mich lukrativer ist, je nach dem ob und wie es mir gelingt beim Aufhebungsvertrag vielleicht sogar noch etwas "rauszuholen" (Zahlung von X Monatsgehältern als Abfindung z.B., auch wenn hierdurch beispielsweise nur der Zeitraum ausbezahlt wird, den ich noch "absitzen" müsste, wenn ich ordentlich kündigen würde).
-
nicht auch finanziell für mich lukrativer ist
Auch da musst du bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit einer Sanktion i.H.v. 30% rechnen.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html
Absatz. 1 Nr. 2
-
Ich sehe das richtig - 30% Abzug auf die 60% des letzten Nettos?
Okay, aber auch dies wäre dann noch "finanziell lukrativer" sofern der Aufhebungsvertrag zumindest die Gehaltszahlungen der verbliebenen Zeit bis zur Kündigung (also 3 Monatsgehälter) vorwegnehmen würde. Oder würde hier irgendetwas dieser Überlegung einen Strich durch die Rechnung machen?
Greetz
SleepyJoe
-
ALG1 wird gesperrt. Komplett.
ALG2 wird gekürzt. Nicht proportional vom Einkommen, sondern vom Regelsatz.
-
Warum lässt du dich nicht einfach Kündigen?
-
Warum lässt du dich nicht einfach Kündigen?
Wie ist das zu verstehen? Das Beschäftigungsverhältnis ist unbefristet.
-
Dein AG ist aber doch bereit, einen Aufhebungsvertrag zu machen, vielleicht kann er dich dann auch entlassen.
-
Dein AG ist aber doch bereit, einen Aufhebungsvertrag zu machen, vielleicht kann er dich dann auch entlassen.
Ich muss zugeben, dass ich diese Option nicht verstehe. :help: Was habe ich denn davon?
Vielleicht noch zum Hintergrund: Mein AG weiß natürlich nichts von meinem bereits in Aussicht stehendem neuen Arbeitsverhältnis.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Aufhebungsvertrag für meinen derzeitigen AG daher die einzige Möglichkeit ist, mich "loszuwerden". Für eine fristlose oder fristgerechte bzw. außerordentliche Kündigung bräuchte er ja eine Begründung - und "zerrüttetes Verauensverhältnis" bedeutet nicht, dass ich mir irgendetwas zu schulden habe kommen lassen :cool: - was mein "Betragen" angeht habe ich eine weiße Weste ;-)
Greetz
SleepyJoe
-
Dein AG ist aber doch bereit, einen Aufhebungsvertrag zu machen, vielleicht kann er dich dann auch entlassen.
Ich muss zugeben, dass ich diese Option nicht verstehe. :help: Was habe ich denn davon?
Ungehinderten Anspruch auf ALGI, sofern nötig.
Für eine fristlose oder fristgerechte bzw. außerordentliche Kündigung bräuchte er ja eine Begründung
Ja, für eine fristlose Kündigung, bei einer fristgerechten Kündigung ist keine Begründung notwendig.
-
Und.....falls eine Abfindung in Aussicht steht, bleibt diese bei Einhaltung der Kündigungsfrist unangetastet.
-
Ich verstehe. Vielen Dank.
Ich bin davon ausgegangen, dass ich eine Kündigungszeit von 3 Monaten zu beachten habe - dies für meinen AG allerdings nicht gelten würde, da ich ja ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe.
Die Einhaltung der o.g. Kündigungszeit würde allerdings die ganze Überlegung bzgl. des ALG I obsolet machen, da dann wiederum doch wohl ein nahtloser Übergang altes/neues Beschäftigungsverhältnis möglich wäre.
Unbenommen ist natürlich auch, dass ein Aufhebungsvertrag, welcher genau am Ende bzw. Anfang des neuen Beschäftigungsverhältnis stehen würde, dann die finanziell lukrativste Variante wäre, sofern hiermit auch noch eine Abfindung verbunden wäre. Aber ob sich das so günstig für mich fügt... Verhandlungssache...
Greetz
SleepyJoe
-
Hat sich jetzt etwas mit den vorherigen Beiträgen überschnitten:
Falls der AG bereit wäre, einen Aufhebungsvertrag zu machen, um eine sowieso kommende betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, bliebe der ALG1 Anspruch unberührt, d.h. keine Sperrfrist. Allerdings müsste der Aufhebungsvertrag diese Formulierung enthalten. Das sollte aber vor Unterschrift unbedingt mit der Agentur besprochen werden.
Weiterhin ist wichtig, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Ist dies nicht der Fall, ruht der ALG1 Anspruch bis diese abgelaufen ist. Wird diese eingehalten und Du bekommst noch eine Abfindung, bleibt diese unberührt.
-
Ich bin davon ausgegangen, dass ich eine Kündigungszeit von 3 Monaten zu beachten habe - dies für meinen AG allerdings nicht gelten würde, da ich ja ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe.
Vielleicht liest du einfach mal deinen Arbeitsvertrag, da sollte was zu den Kündigungsfristen drin stehen. Wenn nicht, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die kannst du googlen.
-
Hat sich jetzt etwas mit den vorherigen Beiträgen überschnitten:
Falls der AG bereit wäre, einen Aufhebungsvertrag zu machen, um eine sowieso kommende betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, bliebe der ALG1 Anspruch unberührt, d.h. keine Sperrfrist. Allerdings müsste der Aufhebungsvertrag diese Formulierung enthalten. Das sollte aber vor Unterschrift unbedingt mit der Agentur besprochen werden.
Nein, eine betriebsbedingte Kündigung steht nicht im Raum und hier nehme ich an, dass der AG dies nicht "einfach so" in den Aufhebungsvertrag mit reinschreiben kann (sondern schon irgendwie substanziell belegen müsste)?
Weiterhin ist wichtig, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Ist dies nicht der Fall, ruht der ALG1 Anspruch bis diese abgelaufen ist. Wird diese eingehalten und Du bekommst noch eine Abfindung, bleibt diese unberührt.
Kündigungszeit laut Arbeitsvertrag 3 Monate (beidseitig - ich habe es aber immer so verstanden, dass der AG um mich zu kündigen natürlich einen Grund braucht). Wenn es sich wie von Ihnen dargestellt verhält sind Überlegungen zum ALG I jedenfalls in meinem Fall dann wohl ohnehin obsolet, da dies bedeuten würde, dass ich doch den "nahtlosen" Übergang schaffe - ich muss es halt nur solange beim Alt-AG "aushalten" :teuflisch:
-
In der Regel reicht eine Formulierung wie "... um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden" oder ähnlich. Wie schon geschrieben,man sollte da aber vor Unterschrift die Agentur zu Rate ziehen.
Was die Kündigungsfrist betrifft: Wird diese nicht eingehalten, wird die Abfindung solange voll angerechnet, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
-
In der Regel reicht eine Formulierung wie "... um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden" oder ähnlich.
Die ein Arbeitgeber nur dann verwendet, wenn dieser Sachverhalt tatsächlich existiert.
-
Hallo,
also hier nochmal die Infos zu der Frage nach telefonischer Auskunft vom Arbeitsamt:
ALG I kann für die beschriebene Konstellation bezogen werden, wenn
- Der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde um einer betriebsbedingten Kündigung zuvor zu kommen. Das könne auch so im Aufhebungsvertrag formuliert stehen. Eine weitere Nachweispflicht des AG gegenüber der BAB würde es aber nicht geben. Also ob das nun stimmt oder nicht wäre dafür zumindest irrelevant.
- Die gesetzliche bzw. laut Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfirst müsse eingehalten sein - dies macht die in meinem Fall gegenständlichen Überlegungen allerdings ohnehin obsolet. Es ging mir ja um den Fall der "vorzeitigen Abschiednahme" und der darauf folgenden "Lücke" zwischen Ende des alten und Beginn des neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Aber wie gesagt, das ist in meinem konkreten Fall so. Für andere, bei denen die Aufnahme nicht so nahtlos möglich wäre, ist die Frage ja vielleicht nach wie vor interessant.
- Als Abfindung darf nicht mehr als das 0,5-fache Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (Betriebszugehörigkeit in Jahren) gezahlt worden sein.
und natürlich müsse man sich umgehend arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden. Das ALG I könne auch noch nachgezahlt werden, falls die o.g. Punkte aus welchen Gründen auch immer nicht zeitgerecht gegenüber der BAB zusammengetragen und eingereicht werden können. ALG I wird ohnehin wie idR Gehalt auch am Monatsende rückwirkend gezahlt.
Greetz
SleepyJoe