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#11
Ja, auch ein Hausarzt kann das ausstellen. Hast du derzeit denn schon einen Therapieplatz? Bzw. du musst zwar nicht, aber eventuell kannst du das deinen Sachbearbeiter ja mitteilen, auch die Diagnose. Wenn du einfach nur immer eine Krankmeldung zum Termin schickst, wird er dich höchstwahrscheinlich immer erneut einladen. Weil da steht ja kein Grund drauf. Außerdem bist du derzeit nicht dauerhaft krankgeschrieben, wenn ich das richtig verstehe? Das kann ein Hausarzt eigentlich auch, also für eine Weile zumindest.
#12
Zitat von: Larasahara am Heute um 00:24:51ich warte aktuell auf einen Therapieplatz


Und DAS kann dauern ....
#13
Ja, eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung kann man auch bei schweren Depressionen erhalten, da psychische Erkrankungen den Weg zu einem Termin rechtlich und medizinisch genauso unmöglich machen können wie körperliche Gebrechen.

An den behandelnden Hausarzt oder Psychiater wenden, der der dich bisher krankgeschrieben hat. Erkläre ihm das Schreiben des Jobcenters. Der Arzt stellt dann ein kurzes, formloses Attest aus.
Als Alternative kannst du oder der Sachbearbeiter eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit anfordern. Wenn der Ärztliche Dienst feststellt, dass du z. B. für die nächsten 6 Monate weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kannst, hast du erst einmal Ruhe vor Vermittlungsgesprächen und Bewerbungsauflagen, behältst aber deinen Leistungsanspruch.

#14
Guten Abend,



ich warte aktuell auf einen Therapieplatz, weshalb ich im Moment nicht arbeiten kann. Bisher konnte ich Krankmeldungen beim JC vorlegen. Aktuell wird mir wieder ein Termin zur Jobvermittlung mitgeteilt. Darin wird jedoch darauf verwiesen, dass eine einfache AU nicht mehr reichen würde und ich eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müsste, sollte ich den Termin nicht wahrnehmen können.


Bekomme ich diese Bescheinigung auch bei schweren Depressionen, denn einer Arbeit kann ich im Moment überhaupt nicht nachgehen oder muss ich da etwas beachten?



Lieben Gruß
#15
Zitat von: ReGa741 am 20. September 2026, 14:45:19Geschieht das noch vor Ort oder gibt es da zentrale Stellen

Das kommt wohl auf das jeweilige JC an.

Hier wird alles im LK selbst erledigt, auch die Bearbeitung vom WBA oder Änderungen wie z. B. eine BK-Abrechnung.

Zumindest hier gibt es noch die klassische Leistungsabteilung.
#16
Zitat von: Rettungsfuzzy am 20. September 2026, 14:35:38Habt ihr AZ zu entsprechenden Urteilen

Wurde dir schon weiter oben verlinkt.
Zitat von: Dwight Manfredi am 19. September 2026, 21:53:47BSG, Az.: 13 RJ 35/94


#17
Ich kann jetzt nicht für ganz D sprechen, aber soweit ich weiß in HH:

Vor Ort, also am zuständigen Standort... (bei mir: im 2. OG / AV ist im 3. OG)

Ich reiche die Unterlagen ein/gebe ab... und diese wandern... an eine ext. Datenfirma zu einer hamburgweiten zentralen Stelle, wo sie eingelesen werden...
Dann hat die/der SB vor Ort zugriff darauf und bearbeitet die Scans
#18
Kurz "off topic" gefragt für das Insiderwissen:

Ich bin gerade dabei, meinen WBA schriftlich zu stellen mit sehr viel Übersichtlichkeit, zusätzlichem Anschreiben, Struktur, Klarsichtfolien, etc. Doch eigentlich ist das ja etwas sinnfrei, da alle Dokumente eh vor der Bearbeitung digitalisiert, sprich eingescannt werden, wenn man sie auf herkömmlichem Weg verschickt, wie postalisch oder vor Ort abgegeben.

So frage ich mich jetzt, wenn eh alles digitalisiert wird, ob die Anträge überhaupt noch vor Ort direkt bearbeitet werden oder ganz woanders in Deutschland / EU / Welt (?). Weiß das jemand? Digital könnte man ja von sonstwo auf die Akte bzw. die Antragsunterlagen zugreifen und jene bearbeiten. Oder (fast) alles schon KI?

Geschieht das noch vor Ort oder gibt es da zentrale Stellen, wie bspw. bei Callcenter für Hotlines, wo die Hotline-Ortsvorwahl mit dem Callcenterort mitunter wenig zu tun hat, etc.

Danke für den kurzen "Off-Topic-Ausflug".
#19
Zunächst eine Entschuldigung: es muss "Rechtsverhältnis" heißen, nicht Vertragsverhältnis.
Ich hab das in Beitrag #18 korrigiert und die Rechtsgrundlagen ergänzt.

Zitat von: ichmochtedomian12 am 19. September 2026, 23:32:58Könnte die SA nicht also argumentieren sie müsse sich erkundigen ob das auch so stimmt?
Nein.
Die Beweislast dafür, dass ein Grund vorliegt, der ein Meldeversäumnis entschuldigt, liegt bei dir.

Zitat von: ichmochtedomian12 am 19. September 2026, 23:32:58Was wenn sie das doch tut?
Das schrieb ich doch bereits.

#20
Zitat von: Sheherazade am 20. September 2026, 09:27:18Die Jahresfrist für den Erlass des Aufhebungsbescheids läuft folglich ab dem Tag nach dem Ablauf der Anhörungsfrist.
20.04. -> 07.05.
... was aber relativ ist, da - wenn das Argument: Frist beginnt erst, nach Anhörung, auch wenn diese erst 5 Jahre später erfolgt (ich weiß, übertrieben!) - wir noch absolut innerhalb dieser Jahresfrist sind - auch wenn der §45 eindeutig anders zu lesen ist.

Habt ihr AZ zu entsprechenden Urteilen (Ich will noch nicht aufgeben :) und gerne nochmal nachlesen...)
Mich würde vor allen die Begründung dazu interessieren, warum der Beginn-Zeitpunkt erst nach einer Anhörung liegen soll und nicht mit Bekanntgabe der Tatsachen... das hebelt m.M.n. den §45 komplett aus.
- Das ist das, was ich mit Umstand, der mir noch nicht bekannt ist, gemeint habe.