Neueste Beiträge

#21
Erst einmal Glückwunsch
Zitat von: Blacksun666 am 20. September 2026, 12:51:11Kurze Rückmeldung :
Wir haben eine Rückzahlung erhalten und alles läuft seinen normalen Gang. Hat ja nur 1,5 Monate gedauert.
Rückzahlung? Sollte wohl heißen Nachzahlung!!!

Mich interessiert noch, wie hoch ist denn das Netto-Gehalt eures Azubis, was stimmt hier: der zu hohe Wert, den das JC anrechnen wollte, oder unsere Berechnungen?

Gruß hko 
#22
Fragen und Antworten zu anderen Problemen / Aw: Ploetzlich Gebuehren fuers...
Letzter Beitrag von Sheherazade - 20. September 2026, 14:11:36
Wo war die kostenlose Waschküchennutzung denn festgehalten, im Mietvertrag und/oder in der Hausordnung? Gab es bei Eigentümerübernahme eine neue Hausordnung?
#23
Fragen und Antworten zu anderen Problemen / Ploetzlich Gebuehren fuers Ben...
Letzter Beitrag von uek67 - 20. September 2026, 13:31:58
Hallo,
seit nunmehr 16 Jahren bewohne ich ein Appartment in deinen Gebaeude in eem der ASB Baden-Wuerttemberg als sog. Generalmiter mit Untervermietungsvollmacht auftritt also Vermieter ist ohne Eigentuemer zu sein. Beim Einzug vor 16 Jahren wurde der Mietvertrag noch mit der damaligen Hausverwaltung geschlossen. Mangels Aufstellungsmoeglichkeit in dr sog. Wohnung  bin ich gezwungen die Gemeinschaftswaschkueche zu benutzen was anfaendlich gut funktionierte, bis 2015 der ASB zum Vermieter wurde. Erst wurden die Leerstaende im Haus durch die Aufnahme von Personen kompensiert, die niemand als Nachbarn haben moechte, was zu massiven Sachbeschaedigungen m Haus besonders im Bereich der Waschkuecje gefuehrt hat. Mit dieser Begruendung und den sich draus ergebenden Kosten sei das kostenlose Waschen nicht mehr moeglich teile mit der ASB mit Schreiben vom 30.07.2026 mit. Ich konnte bios dato nicht ermitteln, ob ein solcher Eingriff in einen bestehnenden Mietvertrag (ich muss diese Maschinen ja nutzen) rechtlich ueberhaupt so zulaessig ist. Ich hhabe daraufhin bein Jobcenter Antrag auf Mehrbedarf gestelt und auf weitere eklatante Maengel hingewiesen (Schimmelbefall). Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 17.09. erwartungsgem. unter Verweis auf Paragraf 20 Abs. 1 SGB II abgelehnt.  Da ich mit keienn Anwalt leisten kann und auch kein Anwalt hier bereit ist auf Bertungshilfeschein zu arbeiten, meine Frage an euch was ich hier tun sollte. Widersprucgh und Klage beim Sozg. werde ich auf jeden Fall einreichen.   DANKE Uli
#24
Kurze Rückmeldung :
Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Chef der Abteilung ist nun alles geregelt. Wir haben eine Rückzahlung erhalten und alles läuft seinen normalen Gang. Hat ja nur 1,5 Monate gedauert. Mein Sohn ist nicht aus dem Bürgergeld rausgeflogen und bekommt noch einen kleinen Anteil.
Ich bedanke mich bei allen hier für die Hilfe.
#25
Zitat von: Rettungsfuzzy am 19. September 2026, 20:04:27Daraufhin passierte erstmal gar nichts und in 04.2026 kam dann nur eine Anhörung wg. Überzahlung.

Welche Frist war in der Anhörung genannt?

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beginnt die einjährige Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei Nichtbeantwortung einer Anhörung grundsätzlich mit dem Ablauf der Frist, die der betroffenen Person für ihre Stellungnahme gesetzt wurde. Antwortet der Betroffene auf die Anhörung nicht, darf die Behörde nicht unbegrenzt warten. Mit dem Ablauf der Anhörungsfrist ist das Verfahren insoweit abgeschlossen. Die Behörde hat ab diesem Tag die volle Kenntnis im Sinne des Gesetzes, weil keine neuen Informationen mehr zu erwarten sind. Die Jahresfrist für den Erlass des Aufhebungsbescheids läuft folglich ab dem Tag nach dem Ablauf der Anhörungsfrist.
#26
Erneut großen Dank an @Ottokar.  :ok:
Ich hab aber doch noch Nachfragen, respektive Erläuterungen:

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Ich verstehe deine Ausführungen so, dass es sich hier um einen sog Initiativbewerbung handelt

Ja, die Bewerbung kam von mir. Das JC hatte damit nichts zu tun.

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Außerhalb eines solchen Vertrages gibt es keine Rechtsgrundlage für ein JC, Informationen über die Bewerbung bei einen AG einzuholen.

Verstehe ich, aber in meinem Fall ergab sich aus der Bewerbung ja ein Einfühlungsverhältnis welches der Grund für ein Nichterscheinen beim Meldetermin war (Sie fragt ja auch ob das Einfühlungsverhältnis stattfand). Könnte die SA nicht also argumentieren sie müsse sich erkundigen ob das auch so stimmt? Und falls sie das darf, darf sie dann auch eine schriftliche Bestätigung einfordern oder höchstens erbitten?

Zitat von: Ottokar am 19. September 2026, 09:17:12Es gibt bei einer Initiativbewerbung  keine rechtliche Grundlage für diese Forderung (Datenerhebung), das weiß auch die SB vom JC, weshalb sie da auch anruft und diese Forderung nicht schriftlich stellt.

Was wenn sie das doch tut? Die Dame scheint gesetzliche Regelungen wohl eher als eine Art grobe Empfehlung zu sehen. Eingedenk ihres bisherigen Benehmen würde es mich nicht wundern wenn sie auch vor schriftlichen Forderungen samt Drohung nicht zurückschreckt.

#27
Erstmal danke, daß du antwortest :) - nicht das das Gefühl aufkommt ich würde durch meine Antworten deine Beiträge abtun o.vgl. ...

Zitat von: Dwight Manfredi am 19. September 2026, 21:53:47Das BSG hat in zahlreichen Grundsatzurteilen (u.a. BSG, Az.: 13 RJ 35/94 oder B 14 AS 18/20 R) Folgendes klargestellt
Die Frist beginnt nicht schon dann, wenn das Jobcenter die reinen Daten die Betriebskostenabrechnung erhält. Kenntnis der Tatsachen bedeutet, dass die Behörde alle Fakten positiv und zweifelsfrei kennen muss, die für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme entscheidend sind.
Das ist absolut richtig... aber... Wenn offiziell bekannt gegeben wird: ...du hast 1200 € Guthaben, bitte mindere deine (nächste) Miete entsprechend...
(Selbst der betreffende Monat steht drauf und lässt sich zusätzlich durch das Datum zweifelsfrei ableiten...!)

Welche Fakten könnte es noch geben, die das JC, oder wer auch immer, positiv und zweifelsfrei kennen können müsste um festzustellen: Ja, du hast einen um 1200 € geminderten Leistungsanspruch ???
Selbst der Anhörungsbogen benannte keine Fragen außer wollen Sie sich äußern? (Gelegenheit = Angebot)


Zitat von: Dwight Manfredi am 19. September 2026, 21:53:47Das BSG sagt dazu unmissverständlich Die Jahresfrist beginnt regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen zu laufen.
Kannst du mir dazu AZ entsprechender Urteile nennen?

PS:
Ich hab mir den §24 gerade durchgelesen... Da finde ich nichts zur Frist in der Sache (resp. Fristbeginn... Nur daß mir Gelegenheit gegeben werden muß, etwaige Argumente, die für die Entscheidung erheblich sein könnten, benennen zu dürfen, bevor ein Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wird.

Ich bezweifel auch, daß es dem JC (selbst mit Karenzen) über 10 Monate nicht möglich war, mir eine Anhörung zu schicken, was einen Fristbeginn in der Sacher  nach so langer Zeit rechtfertigen könnte und keine unbilligende Verschleppung bedeute.
#28
Du denkst Unterlagen eingereicht = Behörde hat Kenntnis = Frist läuft. Genau an dieser Stelle greift jedoch die ständige und höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die den Begriff Kenntnis der Tatsachen in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X grundlegend anders definiert, als man es rein sprachlich vermuten würde.

Das BSG hat in zahlreichen Grundsatzurteilen (u.a. BSG, Az.: 13 RJ 35/94 oder B 14 AS 18/20 R) Folgendes klargestellt
Die Frist beginnt nicht schon dann, wenn das Jobcenter die reinen Daten die Betriebskostenabrechnung erhält. Kenntnis der Tatsachen bedeutet, dass die Behörde alle Fakten positiv und zweifelsfrei kennen muss, die für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme entscheidend sind.

Das BSG sagt dazu unmissverständlich Die Jahresfrist beginnt regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen zu laufen.
#29
Ich fürchte, da täuscht du dich...

§45 Abs.4 Satz 2 SGB X: -> Satz 2
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

...seit Kenntnis der Tatsachen...
Zitat... habe ich die BKA ... am 30.05.2025 mit der Bitte um Kenntnisnahme/Bearbeitung an das JC weitergeleitet.
D.h. also die Tatsache (hier: 1200 € zu berücksichtigendes Guthaben gem. BKA) zur Kenntnis (hier: am 30.05.2025) gegeben.
Ergo: Die Frist beginnt am 30.05.2025 !

Aber evt. gibt es andere Punkte, die ich nicht kenne bzw. berücksichtigt habe??
#30
Die Anhörung unterbricht die Frist nicht und verlängert sie auch nicht, sie sorgt stattdessen dafür, dass die Frist überhaupt erst anfängt zu laufen.