Bekanntermaßen ist nach Auffassung des JC beim Höchstwert des Heizspiegel das Ende der Fahnenstange ohne Wenn und Aber erreicht.
Bei der unregelmäßigen Selbstbeschaffung des Brennstoff durch den Hilfesuchenden, ohne dass hierfür monatliche gleichbleibende Aufwendungen entstehen, ist nach dem BSG auf Zeitpunkt und Höhe
der im Außenverhältnis tatsächlichen entstehenden Verbindlichkeiten für die Anschaffung des Heizmaterials abzustellen. ( BSG v. 16.05.2007 –B 7b AS 40/06 R –FEVS 58, 481; 19.09. 2008- B 14 AS 54/07 R – NDV-RD 2009, 27),
das eine mehr monatliche Bevorratung mit Heizmaterial auch nicht als systemwidrig sieht.
Quelle: Münder SGB II Lehr-Praxiskommentar 5. Auflage . Zitat aus Rz. 106 zum § 22 SGB II
Ebenfalls dazu:
Beurteilung der anderen Energieträger
Die Vorteile, die der Heizspiegel für die Beurteilung der Angemessenheit bietet, beziehen sich jedoch lediglich auf die Energieträger Heizöl, Erdgas sowie Fernwärme. Für alle anderen Energieträger, wie Strom, Flüssiggas, Holz, Holzpellets etc. weist der Heizspiegel keine Werte aus, sodass bei diesen Energieträgern eine Beurteilung anhand anderer Maßstäbe vorzunehmen ist.
Diese Beurteilung beinhaltet wieder den Nachteil, dass die Nachweispflicht, ab wann Aufwendungen für Heizkosten unangemessen hoch sind, wieder beim Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. dem Träger der Sozialhilfe liegt. Es gibt daher keine Beweislastumkehr. Zur Beurteilung, inwieweit die Aufwendungen für die Heizung angemessen sind, muss in diesen Fällen eine eigene Ermittlung vorgenommen werden. Vornehmlich kann hier der Vergleich der in Rede stehenden Wohnung mit anderen Wohnungen desselben Hauses aussagekräftige Werte liefern. Jedoch bleibt es auch hier bei der Pflicht dem Hilfeempfänger unwirtschaftliches Verhalten nach zuweisen, denn nur ein solches Verhalten berechtigt den Leistungsträger die Aufwendungen für die Heizung nicht in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die BSG-Rechtsprechung ermöglicht es bei Energieträgern, die nicht im Heizspiegel aufgeführt sind, hilfsweise den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger ( laut H.S. = Fernwärme) des Heizspiegels zugrunde zu legen (BSG-Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, Rn 25).
Quelle: siehe z. B. Handbuch Heizkosten PDF- Datei >>
https://www.landkreis-cuxhaven.de/Themenbereiche/Soziales/Fachliche-Hinweise