Die BA hat auch die ALG II-V zum 01.08.2016 umfangreich geändert.Eine Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Fassung gibt es
hier.
Nachfolgend eine Übersicht über die Änderungen.
(Sollte etwas fehlen, oder sich Fehler eingeschlichen haben, bitte PM an mich, Danke.)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
Freibetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 100 Euro kalenderjährlich.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10
Wurde aufgehoben.
Die Regelung ist nun sinngemäß in § 11b Abs. 2 SGB II enthalten.
§ 1 Abs. 3
Wurde aufgehoben. (Alte Übergangsregelung.)
Bisherige Regelung aus Abs. 6 wurde hier neu gefasst.
§ 1 Abs. 5
Wurde aufgehoben. (Alte Übergangsregelung.)
§ 1 Abs. 6
Bisherige Regelung wurde in Abs. 3 neu gefasst.
§ 1 Abs. 7
Wurde aufgehoben.
Die Regelung ist nun sinngemäß in § 11b Abs. 2 SGB II enthalten.
§ 2 Abs. 3
Wurde aufgehoben.
Die Regelung ist nun sinngemäß in § 41a SGB II enthalten.
§ 2 Abs. 6
Wurde an die neue Regelung in § 11 SGB II zu Einnahmen in Geldeswert angepasst.
§ 3 Abs. 5 und 6
Wurde aufgehoben.
Die Regelung ist nun sinngemäß in § 41a SGB II enthalten.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a
Wurde aufgehoben.
Der bisher dort geregelte Pauschalfreibetrag für Werbekosten i.H.v. 15,33 Euro monatlich entfällt.
D.h. es können nur noch tatsächliche nachgewiesene Werbekosten abgesetzt werden.