Es gibt nur eine Handvoll erstinstanzliche Urteile dazu, meist dagegen. Die Begründungen derselben offenbaren alle nur fehlendes technisches Verständnis der Richter und große rechtliche Unsicherheit.
Das aktuellste - und meinem Wissen nach einzige zweitinstanzliche - Urteil ist vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (15 Ta 2066/12).
Dieses beinhaltet zwei Kernaussagen:
1. Für E-Mails gilt das Gleiche wie für die Zustellung von Briefen auf dem Postweg. Auch hier reicht nicht der Nachweis des Absendens aus, sondern es muss nachgewiesen werden, dass der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.
Hier wird eine Lesebestätigung oder Antwort des Empfängers vorausgesetzt.
(Eigener Hinweis: Die Logfiles des Providers sind hierzu vollkommen ungeeignet, da es sich dabei um Verkehrsdaten i.S.d. § 96 Telekommunikationsgesetz (TKG) handelt, die der Provider spätestens nach 7 Tagen löschen muss.)
2. Wird der Inhalt bestritten, muss der Absender diesen ebenfalls nachweisen. Dazu muss vom Gericht der Inhalt des Postfaches in Augenschein genommen werden können. Letztlich bleibt dabei bei lokalen Mailprogrammen aber auch noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit, da auf dem PC gespeicherte unsignierte Klartextnachrichten auch nachträglich manipuliert werden können.