Ich würde es so schreiben. Hoffe mal das andere nochmal drüber schauen, denn ich bin selbst auch nur Laie.
Änderungsvorschlag Eingliederungsvereinbarung
Sehr geehrte
entgegen unserer Absprache habe ich die Eingliederungsvereinbarung vom 07. März 2017 am (xxxx) erhalten.
In der Eingliederungsvereinbarung werden 15 Bewerbungen im Monat gefordert. Die enorme Anzahl an Bewerbungen sind laut dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2013 (Az.: S 87 AS 28359/13ER) unrealistisch.
Offensichtlich wurden die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit hierbei außer Acht gelassen. In § 15 SGB II Randziffer 15.18 wird explizit darauf hingewiesen, dass sich die Anzahl der Bewerbungsbemühungen individuell auf die Person, die vorliegenden Umstände und insbesondere nach dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt zu richten hat. So sollte die Anzahl der Eigenbemühungen auch begründet sein, was offensichtlich nicht gegeben ist.
Ob und in welcher Intensität eigene Bemühungen des Hilfesuchenden um eine Arbeitsstelle verlangt werden dürfen, hängt ab von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von den persönlichen (z. B. familiären, gesundheitlichen) Verhältnisses des Hilfesuchenden, seiner Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsmarktlage in dem Bereich, der dem Hilfesuchenden zugängig ist.
Abgesehen davon, das meiner Qualifikation entsprechende Stellenangebote am regionale Arbeitsmarkt begrenzt sind, werden diese nochmals verringert durch den Umstand, dass ich keinen PKW besitze. Aufgrund meiner Multiplen Sklerose bin ich gesundheitlich auch nicht voll belastbar, welches die Suche als weiteres einschränkt.
Zu Fahrtkosten hat das BSG grundsätzlich klargestellt, das alle über § 16 SGB II i. V. m. § 44 SGB III regulierten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu erstatten sind, wenn Kosten aufgrund von Pflichten des Hilfsempfängers gegenüber dem Leistungsträger entstanden und nicht im ALG II enthalten sind (BSG vom 06.12.2007 - AZ: B 14/7b AS 50/06 R). Somit liegt das Ermessen des Leistungsträgers bei Null. Was wiederum heißt, dass Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten sind.
Laut der Klarstellung des BSG sind Vereinbarungen wie „Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen können erstattet werden, wenn (...)“ nicht zulässig.
Mit Einladung zum Meldetermin am 07. März 2017 haben Sie zum Gespräch geladen. Teilgenomen an dem Gespräch hat ein zweiter Sachbearbeiter, welcher in der Einladung weder erwähnt noch namentlich genannt wird. Hiermit weise ich für künftige Gespräche darauf hin, das die Teilnahme von weiteren Sachbearbeiter*innen ausdrücklich gegen meinen Willen erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Kein Einschreiben –
Einwurf-Einschreiben sind kostengünstiger und du bekommst einen Beleg, den du bei einer E-Mail nicht hast. Ob eine E-Mail Gültigkeit hat weiß ich nicht, entscheidend ist aber das Du eine Beleg hast. Man kann das Schreiben auch kostenlos über die Gemeindeverwaltung an das JC schicken. Mit dem Schreiben und einer Kopie auf zur Gemeindeverwaltung und eine Bestätigung auf der Kopie geben lasen. Die Gemeinde schickt das Schreiben ans JC und Du hast einen Beleg.
Hier noch zwei Links, die deinen Fall teilweise ähnlich sind.
http://hartz.info/index.php?topic=86245.45http://hartz.info/index.php?topic=102819.30Zu den Bewerbungskosten muss ich noch nachreichen, das wenn die Kosten bei 5 € oder höher liegen und Du auch Belege hast (für Papier, Kopien, Passbild, Mappe, Umschläge, Porto usw.), dann würde ich diese vorlegen und eine angemessene Pauschale beantragen.
Das Forum könnte Dir sehr viel besser helfen, wenn Du die EGV anonymisiert (alle Namen, Anschrift, Absender und personenbezogene Daten wie BG-Nummer usw. schwärzen
) hier einstellst.
Viel Erfolg