Hallo TaKe,
sparen Sie sich die Mühe mit einem Gegenentwurf und unterschreiben Sie die EinV (Eingliederungsvereinbarung) einfach nicht. Sie genießen nach § 138 BGB Vertragsfreiheit und müssen diesen "Vertrag der Schande" nicht gegenzeichnen. Mit einer Unterschrift treten Sie freiwillig, unnötig und nur zu Ihrem Schaden mehrere Ihrer geschützten Grundrechte ab. Zudem akzeptieren Sie die in der Rechtsfolgenbelehrung aufgeführten finanziellen Einbußen (Sanktionen), die mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind.
Sollte die EinV anschließend ersatzweise per VA (Verwaltungsakt) erlassen werden, legen Sie fristgerecht binnen vier Wochen Widerspruch ein. Vergleichen Sie hierzu die alte EinV mit der neuen EinV per VA. Sind Unterschiede feststellbar, sollten Sie darauf in Ihrem Widerspruch Bezug nehmen, denn das wäre von vornherein unzulässig.
Sind beide identisch, ist ein Widerspruch dennoch einzureichen, denn ohne Ihre ausdrückliche Willenserklärung stellt der VA eine unzulässige Einschränkung der o.g. Vertragsfreiheit dar und wird in den Rechtssprechungen der Sozialgerichte regelmäßig aufgehoben.
Zu Ihren Bewerbungskosten: Das JC muss Ihnen die notwendigen Ausgaben rückerstatten, sofern Sie diese nachweisen können. Der maximale Rückerstattungsbetrag ist unabhängig der Anzahl und Art der Bewerbungen auf EUR 260,- jährlich begrenzt. Bedenken Sie bitte, dass Bewerbungs- und andere Kosten, die zur Anbahnung oder Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führen, stets vorab zu beantragen sind.
MfG
AvD
Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, sondern basiert vielmehr auf meinen Erfahrungen mit dem JC.