Entgegen den Ausführungen der BA in der Weisung zu § 33 SGB II besteht im SGB II keine Rechtsgrundlage dafür, dass das JC einen Unterhaltsanspruch nach BGB prüfen, berechnen und festlegen darf.
§ 33 SGB II regelt ausschließlich den Übergang eines Unterhaltsanspruches.
Sofern also dein JC der Meinung ist, dass dein Ex dir Unterhalt schuldet, aber keinen zahlt, muss es sich an deinen Ex wenden. Es darf dazu dessen aktuelle Adresse von dir fordern.
Sofern das Scheidungsurteil eine Unterhaltsregelung beinhaltet, kann das JC Kenntnis dieser fordern, alles Andere aus dem Urteil geht das JC aber nichts an.
Das wars schon, mehr darf das JC diesbezüglich nicht von dir fordern.
Hinsichtlich anderer als dieser Fragen ist die Datenerhebung mittels dieses Fragebogens somit klar rechtswidrig.
Unabhängig davon zum Fragebogen:
- die Forderung von vollständigem Schriftverkehr und "allen" Unterlagen ist generell rechtswidrig, denn welche Daten erhoben werden dürfen, ist gesetzlich geregelt und beschränkt und muss individuell begründet werden
- Gründe dafür, warum etwas getan oder nicht getan wurde, müssen generell nicht genannt werden, es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, das ein Antragsteller oder Leistungsbezieher sich rechtfertigen muss
- die Antwort auf Frage 1 ist generell unrelevant für einen Unterhaltsanspruch oder Leistungsanspruch nach SGB XII und damit unzulässig
- Frage 3a ist unzulässig, da gemäß § 60 SGB I über leistungsrelevantes Einkommen bereits bei Antragstellung Angaben zu machen sind, dem Sozialamt diese also schon vorliegen
- Frage 3b ist unzulässig, da Unterhaltslasten für den Anspruch auf Leistungen nach SGB XII sowie einen Unterhaltsanspruch unrelevant sind
- Frage 4a ist unzulässig, weil die Antwort darauf unrelevant für einen Unterhaltsanspruch oder Leistungsanspruch nach SGB XII ist
- Fragen 4b, 5b und 6b sind unzulässig, da diese Bestandteil des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruches gegenüber dem (Ex-)Ehepartner sind und somit vom Amt zwingend an diesen gerichtet werden müssen
- Frage 5a ist unzulässig, weil die Antwort darauf unrelevant für einen Unterhaltsanspruch oder Leistungsanspruch nach SGB XII ist
- Frage 6a ist unzulässig, da darüber bereits bei Antragstellung Angaben zu machen sind, dem Sozialamt diese also schon vorliegen
- die Frage nach dem Rechtsanwalt ist unzulässig, da das Amt diesen nicht kontaktieren darf