@scire (zur Richtigstellung) @Fearless (zur Information)
Voraussetzung hierfür ist tatsächlich eine EGV, denn das JC muß diese Maßnahme begründen und ohne EGV ist dies nicht möglich.
Eine Zuweisung in eine AGH mit MAE hat grundsätzlich per Verwaltungsakt (= Maßnahme-Zuweisungsbescheid gem. § 16d SGB II) zu erfolgen und nicht mit einer EinV als Vertrag nach § 15 Abs. 2 SGB II.
Das BSG hat in seinen Entscheidungen zu Zuweisungsbescheiden von sog. Ein-Euro-Jobs – bei denen es sich auch um Eingliederungsmaßnahmen des SGB II handelt – wiederholt klargestellt, dass es sich dabei regelmäßig um Verwaltungsakte handelt
(u. a. B 14 AS 101/10 R vom 13.04.2011).
die EGV 3 Monate oder auf Dauer angelegt ist
Zur Zuweisung per EinV-Vertrag siehe oben.
Ferner sehen weder die neue Fassung des § 15 SGB II noch die dazugehörige Gesetzesbegründung eine EinV vor, die „auf Dauer angelegt ist“. Diese Thematik wurde bereits mehrfach hier im Forum durchgekaut, dazu existiert ergänzend ein separater Thread, in dem alles noch einmal zusammen gefasst wird.
nach dem 8.ÄndG
Du scheinst mehr als hinterher zu hinken, denn zwischenzeitlich wurde das 9. SGB II ÄndG beschlossen.
ist das JC gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen des HE regelmäßig auf Wirkung etc. zu überprüfen und dann ggf. durch neue Maßnahmen zu ersetzen
Die regelmäßige Überprüfung einer EinV (!) hat spätestens nach Ablauf von 6 Monaten zu erfolgen mit ggf. Fortschreibung und ist ausschließlich in § 15 Abs. 3 SGB II enthalten.
Wenn in eine AGH mit MAE per eigenständigen Maßnahme-Zuweisungsbescheid gem. § 16d SGB II zugewiesen wird, kann § 15 Abs. 3 SGB II nicht greifen.
dies erfolgt dann durch Fortschreibung einer Maßnahme oder neuer Maßnahmen durch Änderung der EGV und eine Änderung der EGV erfolgt durch "neue EGV".
Nochmal: Eine Zuweisung in eine AGH mit MAE kann nicht per EinV-Vertrag erfolgen.
Dies bedeutet in der Prxis, dass eine auf 12 Monate vereinbarte EGV
Dies bedeutet in der Praxis, dass eine EinV-Vertrag erst gar nicht für starre 12 Monate abgeschlossen werden kann, da eine solche spätestens nach Ablauf von 6 Monate zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben ist (vgl. wiederum § 15 Abs. 3 SGB II).

Und ergänzend dazu:
Ein Maßnahme-Zuweisungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der dem § 15 SGB II (= Grundlage für EinV) nicht unterliegt und somit auch einen längeren Geltungszeitraum als 6 Monate aufweisen kann – etwa für die Dauer der entsprechenden Maßnahme.
Deshalb muss grundsätzlich zwischen einer Maßnahme-Zuweisung per solchen separaten Verwaltungsakt und einer Zuweisung per EinV-VA unterschieden werden, da dabei völlig andere Maßstäbe zu Grunde gelegt werden.