Ein duales Studium gleicht einem normalen Studium und keiner Ausbildung und ist daher dem Grunde nach nicht BAB, sondern Bafög förderfähig. Mit eigener Wohnung würde er also unter den Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 5 SGB 2 fallen.
Selbst, wenn man eine BAB Förderfähigkeit annehmen würde, gäbe es kein ALG2, denn § 7 Abs. 6 SGB 2 bestimmt:
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung,
Er bekommt nach eigenen Angaben kein Bafög, da Zweitstudium (BAB sowieso nicht), also auch kein ALG2.
Nach § 27 wird es auch keine Hilfen geben, auch nicht als Darlehen, denn er hat ein abgeschlosses Erststudium und das zweite Studium ist unnötig, da er arbeiten gehen kann.
Du arbeitest wo als Sachbearbeiter? Wirklich in einem JC, wie du in einem anderen Beitrag schreibst? Aber doch hoffentlich nur als BSB oder FA? Dein SB als Anordner im 4 Augen Prinzip hat hoffentlich mehr Ahnung? Oder wenigstens der TL, wenn er Fachaufsicht macht? Könnte in so einem Fall schnell ein Haftungsfall für euch werden.