ICH würde jedenfalls
Als freiwillige Entscheidung wäre das auch völlig ok., auch die Innenverhältnislösung.
Einige Überlegungen mal wieder:
Auf welcher Rechtsgrundlage darf eigentlich das (nur) mit der Einziehung (= der Vollziehung eines Durchsetzungs-VA beauftragte) Inkasso R eigenständig den zugrunde liegenden Leistungsbescheid ändern, indem es eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner trifft? Ist das insoweit nicht Aufgabe des Anspruchsinhabers (§ 53 Abs 1 SGB X), weil nur er die entsprechenden Vorgaben unter Berücksichtigung der - insoweit bekannten - finanziellen Bedingungen des Schuldners und den (grund-)rechtlichen Schranken - sei es als Vereinbarung oder VA - machen darf?
Hat der Schuldner nur das Existenzminimum zur Verfügung, kann das JC seinen Erstattungsanspruch nicht am Leistungsanspruch des Schuldners durch Aufrechnung befriedigen. Hat er mehr zur Verfügung auf Grund von Freibeträgen für Erwerbstätigkeit, kann es Aufrechen oder einseitig per Verfügung festlegen, ob alles sofort gezahlt werden muss oder in Teilzahlungsbeträgen, oder es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen im gegenseitigen Einvernehmen.
Hat der Schuldner pfändbares Vermögen, auf das er sofort zugreifen kann, ist ihm die sofortige Tilgung bis zur Grenze der Pfändungsgrenze zumutbar.
Ggf sind sogar Aufrechnung und Leistungsbescheid parallel denkbar.
Über die Anhörung und durch die bekannten Einkommens-, Vermögens- und ggf Schuldverhältnisse ist es dem JC durchaus möglich, da seine Forderung maßgeschneidert durchzusetzen.
Das JC muss aber ebenso besondere Härten (kein pfändbares Einkommen/Vermögensarmut) berücksichtigen, die durchaus dazu führen können, das entweder die Erstattungsforderung noch nicht geltend gemacht wird oder eine Einziehung nicht weiter verfolgt.
Gegen alle Varianten, die da "vorteilhaft" (begünstigend) sind, egal ob durch sachlich zuständige Stellen oder nicht verantwortet, würde ICH mich nicht wehren, gegen alles, was die Verhältnidmäßigkeit nicht wahrt oder Grundrechte missachtet, schon aus Prinzip.
ng