Nicht pfändbare Leistungen
Alle Sachleistungen generell als unpfändbar (beispielsweise die von der Agentur für Arbeit finanzierte Erstausstattung der Wohnung). Außerdem sind auch die Sozialhilfe
• das Arbeitslosengeld II
• Ansprüche aus Erziehungs- und Elterngeld
• das Mutterschaftsgeld
• das Wohngeld
• Leistungen der Pflegeversicherung
generell unpfändbar. Eine Ausnahme ist beim Wohngeld nur dann zu machen, wenn es sich bei dem Gläubiger um den Vermieter des Schuldners handelt und dieser anführt, mit der Pfändung solle die wirtschaftliche Sicherung von dessen Wohnraum bewirkt werden.
Zusätzlicher Schutz
Abgesehen davon ist es dem Schuldner anzuraten, sein Girokonto durch Vereinbarung mit seiner Bank in ein P-Konto oder Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Denn neben dem ohnehin bereits sehr wirksamen Basispfändungsschutz kann der Pfändungsschutz des P-Konto oder Pfändungsschutzkontos durch die Vorlage entsprechender Belege weiter erhöht werden und erstreckt sich dann nicht mehr nur auf die bereits erwähnten Zuwendungen Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und die Leistungen der Pflegeversicherung, sondern bedingt durch eine Anhebung des Freibetrags auch noch auf
• Kindergeld
• Unterhaltsgeld
• Arbeitslosengeld II für Bedarfsgemeinschaftsmitglieder des Kontoinhabers.
Einzige Ausnahme beim Kindergeld ist die Pfändung durch das Kind selbst, da diese Zuwendung dessen Versorgung sicher stellen soll.
Quelle:
https://verbraucherhilfe.de/schuldenratgeber/ratgeber-schulden/pfaendung-sozialleistungen/