Ich denke du müsstest alles im Voraus bekommen. Die Karten kann man nachträglich vorlegen. Ohne Vorlage könne sie den Vorschuss ja zurück verlangen. Auch biete die Bahn m.W. Möglichkeit, dass das Amt direkt die Tickets bucht und bezahlt und man einen Reisegutschein bekommt. Da kann man sich mal informieren.
Die Termine sind doch bestimmt schon einige Tage oder 1 Woche vorher bekannt, oder sogar fest vereinbart? Alle 2 Wochen oder so.
Du ermittelst jeweils vorher den Preis für das Ticket. Evtl. auch gleich ein Rückfahrticket, wenn der Termin der Rückfahrt auch fest steht.
Dort steht der Preis drauf. Das druckst du dir aus und weist darauf hin, dass sich die Preise bei Spartickets täglich ändern können.
Das reichst du ein und beantragst die Vorauszahlung.
Begründung ist, dass man weder 150 noch 300 € im Voraus aus dem RS bezahlen kann.
In den
FH zum Mehrbedarf verweisen sie auf (BSG,Urteil vom 04.06.2014, Az: B 14 AS 30/13 R, Rz. 28f).
Dort steht ab Rz 24 ff
bb) Ebenso wenig liegen nach den Feststellungen des LSG Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Einsparmöglichkeiten hatte. Dies gilt zunächst für Einsparmöglichkeiten im engeren Sinne des Wortes, also für den Fall, dass der Kläger an den Bedarfen selbst sparen konnte. Solche Einsparmöglichkeiten müssten ausdrücklich festgestellt werden, ein Leistungsberechtigter muss die Möglichkeiten tatsächlich haben, also zB im Besitz einer Monatskarte sein. Hypothetische Einsparmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Zu Recht hat das LSG in diesem Zusammenhang auch dem Ansinnen, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nutzen, eine Absage erteilt, denn allein durch die zusätzliche Fahrzeit würde sein ohnehin nur fünf Stunden dauerndes Umgangsrecht um eine weitere Stunde verkürzt, was angesichts der verfassungsrechtlichen Absicherung dieses Rechts unzumutbar ist.
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cc) Die im Grundsatz gegebene Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung", also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drucks 17/1465, S 6 und 8) scheidet vorliegend aus, denn dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind, was aber gerade hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs nicht der Fall ist.
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dd) Ein Verweis auf den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs 2 Nr 4 SGB II) kann nicht herangezogen werden, denn dieser dient nur dazu, einmalige Bedarfe abzufangen. Müsste dieser Ansparbetrag für laufende Aufwendungen abgezweigt werden, stünde er gerade als Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen nicht mehr zur Verfügung. Ebenso ist auch das Bestreiten des Bedarfs durch ein Darlehen (§ 24 Abs 1 SGB II) ausgeschlossen, denn insofern ist aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - BVerfGE 125, 175, 255 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 208) davon auszugehen, dass nur einmalig auftretende "Bedarfsspitzen" über die Darlehensregelung erfasst werden können, sodass dies kein denkbarer Weg ist, um die laufend auftretenden Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts abzufangen.
Ich leite daraus ab, dass eine nachträgliche Zahlung nicht so einfach möglich ist, da es nicht zumutbar ist 150 € vorauszustrecken.
Im Urteil ging es ja sogar um weit weniger Fahrtkosten.
Aber Urteile lesen ist nicht immer einfach. Vielleicht interpretiere ich das falsch. Ein Versuch ist es wert. Mehr als ablehnen könne die nicht.
PS: Die Reisegutscheine laufen wohl über DB Dialog
http://www.dbdialog.de/db-dialog-de/start/kontakte/ueberblick.html