@ Pumuckel, danke da muß sich wohl ein Fleck auf emienr Brille befunden haben ;)
Aber da drängt sich mir eine weitere frage auf: Wurde denn eine Probearbeitszeit vereinbart?
Ich werf gleich mal ein:
§ 622, Abs. 3, BGB:
„(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“.
Wenn überhaupt keine Probezeit vereinbart wurde, gilt § 622 Abs. 1 BGB:
"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Wenn also nichts weiter als das geschilderte besprochen wurde, hat der AG hier 4 Wochen Kündigungsfrist (zur Monatsmitte, also zum 15.05.2017) einzuhalten, da keine Probezeit vereinbart wurde. Für eine fristlose Kündigung muß er dann sehr begrenzte Gründe haben.
Ob da etwas zulässig ist oder nicht, ich stelle mich da jetzt nicht quer.
Das solltest du aber, denn wenn du berechtigte Ansprüche nicht durchsetzen willst, könnte das JC dir gegenüber als mutwillige erhöhung dienre Bedürftigkeit auslegen.
Zudem sollten solchen Arbeitgebern das Handwerk gelegt werden, nur weil sie meinen, als Chef könne man machen was man will, bedeutet das noch lange nicht dass sie sich einfach über geltendes Recht hinwegsetzen können.