Den kompletten Verlauf mit Entgeltpunkten und der gesamten beruflichen Auflistung bekommen die von mir nicht, trotz Androhung mir die Leistungen zu streichen.
Das Jobcenter interessiert sich nicht für den Versicherungsverlauf (siehe Antwort #2), wohl aber für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch.
"Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente ist durch die Grundsicherungsstellen zu überwachen. Versicherte haben nach Vollendung des 54. Lebensjahr es alle 3 Jahre Anspruch auf eine Rentenauskunft, in der auch allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben werden (§ 109 SGB VI). Die Prüfung ist einmalig an Hand der Rentenauskunft ab dem 61. Lebensjahr vorzunehmen." (Fachliche Hinweise der BA, Rn. 12a.29)
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (§ 12a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Regelung konkretisiert den allgemein im SGB II geltenden Nachranggrundsatz und hat im Wesentlichen deklaratorischen Charakter. Die in § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannte Einschränkung dieser Verpflichtung für den Fall der vorzeitigen Altersrente legt einheitlich für alle Hilfebedürftigen das Alter fest, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben. Die dauerhaften Abschläge müssen hierbei von den Betroffenen in Kauf genommen werden. (BSG, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 1/15 R)
Die Leistungsträger haben die Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer Hinweis- und Beratungspflichten (§§ 14, 16 Abs. 3 SGB I) auf vorrangige Leistungen und die Verpflichtung, sie in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, hinzuweisen. Insoweit bietet § 12a SGB II ebenso wie § 5 Abs. 3 SGB II eine Rechtsgrundlage dafür, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern. Bei der Aufforderung, einen Antrag auf eine vorrangige Sozialleistung zu stellen, handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene grundsätzlich mit Widerspruch und Klage vorgehen kann, die jedoch gemäß § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben.
"Die Aufforderung zur Antragstellung liegt im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergibt sich dies zwar nur für die Entscheidung, den Antrag selbst zu stellen. Beträfe dies nicht die Aufforderung, wäre aber derjenige benachteiligt, der der Aufforderung nachkommt, weil in seinem Fall die Ermessensentscheidung vor Vollziehung des Antrags nicht mehr stattfände. Die Aufforderung muss somit auch erkennen lassen, dass der Grundsicherungsträger sein Ermessen ausgeübt hat (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X ). Dieser wird sich im Rahmen seiner Ermessenserwägungen insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob dem Leistungsberechtigten eventuelle nachteilige Folgen einer erfolgreichen Antragstellung in Abwägung mit den Interessen der Allgemeinheit zuzumuten sind. Insoweit bedarf es einer Gesamtabwägung der persönlichen Umstände des Leistungsberechtigten; so sind beispielsweise die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs, ein absehbarer Einkommenszufluss oder eine dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Im Falle der Antragstellung auf eine vorzeitige Altersrente wird der Beginn der regulären Altersrente sowie die jeweilige Höhe der Altersrente bei vorzeitiger und regulärer Inanspruchnahme in die Erwägungen einbezogen werden müssen. Ebenso kann der Umstand, dass auch bei regulärer Rentenantragstellung eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden kann, ein im Rahmen der Ermessenserwägung zu beachtender Umstand sein. Allerdings können auch die möglichen Auswirkungen eines vorgezogenen Wechsels vom Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII – z.B. aufgrund der unterschiedlichen Anrechnungsregeln für Einkommen – zu berücksichtigen sein." (Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12a, Rn. 19)