Diese empfohlene Vorgehensweise direkt wieder beim ÄD vorstellig zu werden kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen.
Wichtig wäre wirklich erst mal zu wissen ob tatsächlich eine Maßnahme im Raum steht und was auf der Einladung steht. Steht auf der Einladung nichts von einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung etc., dann einfach zum behandelten Arzt gehen und eine reguläre Arbeitunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
Der ärztliche Dienst ist sehr selten dazu geeignet eine psychiatrische Erkrankung zu beurteilen. Deswegen wird sowas auch in der Regel an der Aktenlage beurteilt.
Wenn kein Psychiater die Krankheit behandelt, dann würde ich dringend einen Psychiater aufsuchen. Bis dahin darf der Hausarzt auch die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Die Arbeitsunfähigkeit muss das Jobcenter erst mal so akzeptieren auch müssen keine weiteren Informationen an das Jobcenter gehen. Auch wird es zu keine weiteren Einladung kommen oder Maßnahmezuweisungen. Warum auch.. Bist ja AU...Sollte das Jobcenter Zweifel an der AU haben, dann muss das JC sich bei der Krankenkasse melden und diese Bedenken äußern. Die Kasse entscheidet dann ob eine Vorstellung beim medizinischen Dienst notwendig ist.
Auf welcher Grundlage soll der der ärztliche Dienst hier eine Feststellung treffen? Auf die ärztliche Untersuchung? Der Schuss kann auch nach Hinten losgehen und dann haben wir den Salat. Das mag bei Dingen wie Brüchen, offensichtlichen Erkrankungen usw. noch funktionieren.
Sollte hier durch die Phobien, Depressionen und Angstzuständen eine generelle Beeinträchtigung gelten und man will dieses feststellen lassen, dann sind ärztliche Untersuchungen einen Psychiaters dem man Vertraut unabdingbar. Auch muss erst mal durch alle Fachärzte abgeklärt werden ob die Rückenschmerzen evtl. auch auf die Psyche zurückzuführen ist. Erst mit den ganzen Feststellungen und Untersuchungsergebnissen würde ich die Feststellung vom ÄD treffen lassen.
Auch sollte man nicht die Änderungen des §50 SGB II vergessen. Nach der Gesetzesänderung im letzten Jahr hat sich hier gravierend etwas geändert. Der ÄD wird entsprechend nach Absatz 1 Sacht 2 alle im Ergebnis vorliegenden Daten an das Jobcenter übermitteln, die das JC für die Aufgabenerfüllung für erforderlich hält. Die Sache mit Blatt A und B sieht in diesem Licht auch wieder ganz anders aus. Übrigens hat der ÄD hier kein Mitspracherecht welche Daten er dem JC überlässt und darf dies auch nicht überprüfen. Mit anderen Worten. Der Sachbearbeiter hat so die Einsicht in die Gesundheitsakte.