Hab den Antrag noch etwas verändert (da ich gestern etwas Zeit hatte) und heute zur Akteneinsicht abgegeben.
Ironie läßt hierbei grüßen - sieht etwas besser aus wenn man heuchelt, fallls die Sache vors Sozialgericht geht.
Teilweise habe ich die Vorschläge von @coolio übernommen - noch mal vielen Dank.
............................... ............, 11.05.2017
..............................
.............................
Jobcenter ...........
.............
.............
...............
Antrag auf Offenlegung Ihres schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der Heizkosten, ab 01.01.2017, für die Kunden des Jobcenters ................
Sehr geehrter Herr ..............,
da Ihnen die Bedarfe und Bedürfnisse Ihrer Kunden sehr am Herzen liegen, stelle ich Antrag laut SGB I § 13/14/15, auf Offenlegung des schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der Heizkosten des Jobcenters ....................., ab 01.01.2017.
Mit Schreiben vom 27.12.2016 wurde mir von Ihrem Jobcenter (.....................) mitgeteilt: dass ab 01.01.2017 nur noch max. 51,00 €uro monatlich für Heizkosten (bei Heizöl, Holz, Strom) gewährt werden können. Die Rechtsgrundlage (Gesetz, Urteil) hierfür hat Frau S. leider vergessen anzugeben. Welche Rechtsgrundlage hat Ihr Schreiben vom 27.12.2016?
Man könnte meinen, dass das Jobcenter ..................... mit dieser Vorgehensweise eine vorsätzliche Irreführung Ihrer Kunden bezweckt. Dies wäre sehr erstaunlich: da Ihr Jobcenter sonst stets eine vorbildliche, korrekte und saubere Arbeitsweise gegenüber ihren Kunden an den Tag legt.
Und sich stets an Recht und Gesetz hält.
Ihre festgelegten Höchstbeträge zur Beheizung einer Wohnung mit Heizöl/Strom/Holz+Kohle sinken kontinuierlich von Jahr zu Jahr, und gipfeln 2017 in Höchstbeträgen in Höhe von nunmehr 51,00 €uro/Monat für 1 Person, 66,30 €uro/Monat für 2 Personen, 76,50 €uro/Monat für 3 Personen ….Die Höchstbeträge Ihres Jobcenters sind auffällig niedrig angesetzt und im Vergleich zu anderen Jobcentern offensichtlich viel zu niedrig. Die vom................................. ausgewiesenen Höchstbeträge der Heizkosten (Heizöl/Strom/Holz+Kohle) stehen zudem auch im eklatanten Widerspruch zu den Ergebnissen der Berechnungen des bundesweiten Heizkosten Spiegels.
Sie sind nach §13-15 SGB I verpflichtet, korrekte und nachvollziehbare Auskünfte (spätestens auf Nachfrage an Betroffene) zu erteilen. Es ist zu überprüfen: ob und wie das Landratsamt ................ die Höchstbeträge der Heizkosten für die Kunden des Jobcenters .............................. angemessen und nachvollziehbar berechnet hat oder ob bei der Festlegung der Höchstgrenzen andere Beweggründe eine Rolle gespielt haben.
Mit freundlichen Grüßen