Ja, da aber die Richter sich auf das SGB I berufen ist es ein Urteil was dann auch für die anderen SGB- Bücher gelten müsste. Somit auch für Abgabetermin bei gefordertem persönlichen Erscheinens bei ALG I. Außerdem wurde es dir ja verweigert weil es unter 10,-€ Fahrtkosten waren, was mit dem Urteil definitiv wiederlegt ist.
§ 65a Aufwendungsersatz
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger
ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65a.htmlAuszug aus dem Urteil:
[19] c) Die Entscheidung der Beklagten genügt den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht.
Die Beklagte kann ihre Ermessensentscheidung insbesondere nicht auf ihre eigenen internen Geschäftsanweisungen stützen, die in Anlehnung an eine inzwischen weggefallene Anordnung des Verwaltungsrates der BA eine Erstattung von Beträgen unter 10 DM ausschließen. Die Ausübung von Ermessen nach näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl BSGE 50, 33, 37 = SozR 2200 § 1237a Nr 11). Derartige Vorschriften haben aber lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes. Sie können allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (vgl BSGE 45, 212, 215 = SozR 2200 § 182 Nr 29; BSGE 46, 61, 66 = SozR 5750 Art 2 § 53 Nr 1). Es unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, ob die Richtlinien sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen (BSGE 50, 33, 38 = SozR 2200 § 1237a Nr 11; BSGE 84, 108, 113 = SozR 3—3900 § 22 Nr 1). Festlegungen in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften müssen ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Daran fehlt es hier.
[20] d) Das LSG hat zu Recht entschieden, dass für die Ausübung des Ermessens hier die Direktiven des § 39 SGB I herangezogen werden können. Danach haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Bei der Erstattung von Reisekosten handelt es sich um eine Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I. Danach sind Sozialleistungen die in diesem Buch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Die Erstattung von Reisekosten ist eine im Sozialgesetzbuch, nämlich im SGB III und über die Verweisungsnormen der §§ 16 Abs 1 Satz 1 und 59 SGB II auch im SGB II vorgesehene Geldleistung und erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Sozialleistung (vgl zum Begriff BSGE 56, 1, 2 f = SozR 1200 § 44 Nr 9). Das gilt auch, soweit man für die Qualifikation als Sozialleistung iS des § 11 SGB I nicht allein darauf abstellt, dass eine Leistung im Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sondern darüber hinaus stets eine Zweckbestimmung zur Verwirklichung der sozialen Rechte fordert (vgl BSGE 55, 40, 44 = SozR 2100 § 27 Nr 2). Die Übernahme von Kosten für Fahrten zu Beratungs- und Vermittlungsgesprächen bei dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II dient der Verwirklichung der sozialen Rechte auf Beratung und Förderung nach § 3 Abs 2 SGB I. Die Übernahme der Fahrkosten zu Meldeterminen nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III dient den in § 309 Abs 2 SGB III festgelegten Zwecken und damit ebenfalls dem Recht auf Beratung und Förderung sowie der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitslosigkeit, § 3 Abs 2 Nr 4 SGB I.
[21] aa) Nach § 39 SGB I ist im Rahmen der Ermessensausübung zunächst nach Sinn und Zweck der Normen zu fragen, die zur Ermessensausübung ermächtigen. Diese Vorschriften zielen hier vor allem darauf hin, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen.