Da hat sich aber wohl ein Schreibfehler eingeschlichen?
Ich kann keinen finden.

Ausführlichere Erklärungen dazu.
Ein Maßnahme-Zuweisungsbescheid gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III ist ein eigenständiger Verwaltungsakt nach §§ 31 ff SGB X, in dem auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein muss. Zugleich kann ein solcher Maßnahme-Zuweisungsbescheid auch parallel zu einer gültigen EinV-Vertrag bzw. einem EinV-VA erlassen werden, da dieser nicht § 15 SGB II unterliegt.
Warum immer mehr versucht wird, eine verbindliche Maßnahme-Zuweisung per sog. Angebot zu erwirken, kann ich nur erahnen. Da ein Angebot keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt, wird mit Regelmäßigkeit ein Widerspruch dagegen als unzulässig verworfen. Was vermutlich ganz bewusst so gesteuert ist, um damit dem LE unzulässigerweise die Rechtsmittel – wie beim o. g. Zuweisungsbescheid - zu entziehen.
Hintergrund des Ganzen dürfte zugleich eine uralte BSG-Entscheidung aus 2005 (B 11a/11 AL 39/04 R) sein, die auf einer vollkommen anderen Rechtsgrundlage basiert, die zudem längst überholt und ungültig ist. Sowohl das SGB II als auch das SGB III wurden zwischenzeitlich wiederholt ge-/verändert, was eine Übertragung dieser Entscheidung des BSG auf das SGB II ausschließt. Auch enthält das SGB II längst eine eigenständige Rechtsgrundlage mit § 16 SGB II.
Auf dieses nicht mehr anwendbare Urteil stützen sich aber nach wie vor viele JC, um einen Widerspruch gegen ein Angebot als unzulässig zu verwerfen, da ein solches keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Abs. 1 SGB X darstellt.
Das BSG hat aber in diversen Entscheidungen klargestellt, dass es sich bei Zuweisungsbescheiden immer dann um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X handelt, wenn die erlassene Behörde in „dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte“.
Mein eingestellter Mustertext zu einem Angebot basiert auf diesen Grundlagen, ebenso auf Ausführungen von @Ottokar zu dieser Thematik.
Nachsatz:
Ich glaub ich habs verstanden:
drehen nach Verwaltungsakt, also auch Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich - in Summe fehlerhaft/nichtig.
So richtig?
Jepp – darauf zielt mein Mustertext ab.
Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht das Angebot aber nicht nichtig, da ein solches bei richtiger Anwendung keine enthalten muss.
Vielmehr wurde mit diesem vermeintlichen Angebot vom Leistungsträger bereits eine abschließende (keine vorbereitende) Entscheidung getroffen, was ausschließlich einem Verwaltungsakt vorbehalten ist. Daraus folgert, dass dieses Angebot als Verwaltungsakt zu behandeln ist und somit den Bestimmtheitsgrundsätzen gem. §§ 31 ff SGB X unterliegt.
Warum ich solche Angebote „heiß und innig liebe“, dürfte spätestens jetzt ersichtlich werden. Das JC macht es sich einfach und verwendet für eine verbindliche Maßnahme-Zuweisung den nichts aussagenden Angebot-Vordruck, gegen den (angeblich) keine Rechtsmittel möglich sind. Und der LE kann zusehen, wie er unbeschadet aus dieser Sache wieder rauskommt und sich dabei die Finger wund schreiben, zumal aus einem (ordnungsgemäßen) Angebot sowohl Pflichtverletzung als auch Rechtsfolge abgeleitet werden können.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...
