Die Geschichte der Telefonkosten ist eine Geschichte voller Missverständnisse ...
Der Blick ins Buch: Wenig hilfreich, da es keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der Kosten als Betriebsausgaben eines sowohl privat als auch geschäftlich genutzten Telefonanschluss gibt.
Der erste Blick ins Leben: Wenn der betriebliche Anteil der Kosten nicht bestimmt werden kann, weil Sie keinen separaten Telefonanschluss haben,
können 50% der Gesamtsumme der Telefonrechnung als Betriebsausgabe anerkannt werden (Ausfüllhinweise der BA zur Anlage EKS, Zeile B11).
Diese Regelung ist vernüftig, da ein Nachweis des tatsächlichen betrieblichen Anteils allein schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dazu wäre nicht nur ein EVN, sondern auch ein Nachweis aller eingehenden Telefonate notwendig. Das gilt ebenso für Kosten des Internetzuganges, der natürlich wird sowohl geschäftlich (z.B. zur Pflege des geschäftlichen Webauftritts), als auch privat (z.B. zur Information über günstige Angebote für die neue Kücheneinrichtung) genutzt wird - sei denn, Selbständige führen ein Surfbuch, aus dem die betrieblichen und die privaten Surfzeiten exakt hervorgehen. Ich kenne allerdings niemanden, der mit der Stoppuhr vor dem Rechner sitzt; ist allerdings - zugegeben - nicht repräsentativ.
Immerhin gehen die Gerichte mangels anderweitigen Vortrags sowohl Selbständiger, als auch der Jobcenter von einer hälftigen Anerkennung der Telefon- und Internetkosten als Betriebsausgaben aus.
Der zweite Blick ins Leben: Erzielen Selbständige einen Gewinn unterhalb und kaum über dem Grundfreibetrag von 100 Euro, so ist die Frage sicher gerechtfertigt, ob tatsächlich die Häflte der Telefon- und Internetkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ebenso ist grundsätzlich die Frage gerechtfertigt, ob Selbständige mit einem Home Office und ohne nenneswerte Anzahl von Außenterminen betrieblich bedingt ein Mobiltelefon benötigen.
Fazit: Sowohl in der Einkommenprognose, als den abschließenden Angaben die Hälfte der anfallenden Telefon- und Internetkosten als Betriebsausgaben geltend machen. Sollte das Jobcenter dem nicht folgen, wäre ein Widerspruch immernoch in Erwägung zu ziehen. Allerdings sollten dann nicht rechtliche, sondern vielmehr mathematische Überlegungen im Vordergrund stehen. Ich habe mehrfach Selbständigen schon vorgerechnet, dass der "Verlust" aus geringer als 50 % anerkannter Telefon- und Internetkosten locker durch den Verzicht von einer Schachtel Kippen im Monat ausgeglichen werden kann.