Interpretationshilfe:
"§ 15 Abs. 3 SGB II regelt nach dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824) die Pflicht des Leistungsträgers, die Eingliederungsvereinbarung
regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam zu überprüfen und fortzuschreiben. Dabei sind bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Abweichend zur Vorgängerregelung ist die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarungen nun nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt, sondern der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung (und ggf. Modifizierung) der Vereinbarung. Hierdurch soll auch unterstrichen und hervorgehoben werden, dass die Eingliederungsvereinbarung das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten ist (BT-Drs. 18/8041, S. 37).
Die Pflicht zur laufenden Aktualisierung der Eingliederungsvereinbarung stellt eine zentrale Vorgabe des Änderungsgesetzes dar.
Dabei ist die bisherige Laufzeitvorgabe von sechs Monaten entfallen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Eingliederungsvereinbarung erfolgen. Soweit wesentliche Änderungen vor Ablauf von sechs Monaten eintreten, muss die Überprüfung entsprechend früher vorgenommen werden. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Überprüfung und Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung gemeinsam erfolgen soll. Das ist folgerichtig und berücksichtigt den Vertragscharakter der Eingliederungsvereinbarung als unechter Austauschvertrag i.S.v. § 55 SGB X. Das bedeutet, dass die Überprüfung zusammen mit der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person zu erfolgen hat und zumindest ein entsprechendes Gespräch geführt werden muss. Ergibt sich die Notwendigkeit von Modifikationen oder zusätzlichen Regelungen, sind diese vertraglich ebenso zu vereinbaren wie die ursprüngliche Eingliederungsvereinbarung. Das beinhaltet die schriftliche Dokumentation der Änderungsregelungen. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung ist jedoch keine Neufassung der Eingliederungsvereinbarung erforderlich, sondern diese soll immer weiter angepasst oder modifiziert werden.
Soweit eine Überprüfung aus Sicht des Leistungsträgers eine Modifikation bzw. Anpassung erforderlich macht und mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
keine Einigung erzielt werden kann, wird auch für die Vertragsanpassung die Befugnis bestehen, die Ergänzungsregelungen ggf. durch
Verwaltungsakt hoheitlich festzusetzen. Denn § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II sieht eine Regelung durch Verwaltungsakt vor, soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zu Stande kommt. Auch eine Ergänzungsregelung stellt inhaltlich eine Vereinbarung dar und es handelt sich auch um Regelungen gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Sofern man dieser Ansicht nicht folgt, wäre bei einem Dissens im Hinblick auf eine Ergänzungsregelung eine vollständige Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen. Das wiederum würde bedeuten, dass die ursprünglich abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung in irgendeiner Form, ggf. durch Kündigung, beendet werden müsste, wenn man nicht davon ausgeht, dass durch eine wesentliche Änderung die Geschäftsgrundlage entfallen ist." (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 141.1 ff. - Hervorhebungen von mir)