Ich hab die bisherigen Posts allerdings so verstanden, das für meine Konstellation seitens der Eltern keine Unterhaltsverpflichtung vorliegt. Ergo keine Mitwirkungspflicht meiner Eltern vorliegt.
Das hast du richtig verstanden.
Am besten Sie geben an, dass Sie mietfrei bei Ihren Eltern wohnen, dann wird das Einkommen Ihrer Eltern nicht geprüft, da diese ja damit ein Teil Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen würden.
Dann wurdest du vorsätzlich falsch beraten, denn derzeit besteht keine Unterhaltspflicht für deine Eltern.
Die vorhandenen Anträge hat er dann nochmal teils verändert bzw. etwas vermerkt am Rand und ich sollte es dann nochmal unterschreiben
Was wurde denn verändert?
Lass deine Eltern folgende Erlärung unterzeichnen:
http://hartz.info/index.php?topic=17640.0Diese würde ich folgender Stellungnahme beilegen:
Absender
Empfänger
Stellungnahme zu Ihrer Mitwirkungsaufforderung vom ...
Widerruf meiner Zustimmung zu der von Ihnen bei meinem Antrag vorgenommenen Änderungen
BG-Nr ...
Anrede,
bei meiner Antragsabgabe am ... wurde ich von dem Mitarbeiter, der den Antrag entgegen nahm, falsch zur Rolle meiner Eltern bei meinem Antrag und Leistungsanspruch informiert.
Nachdem ich nunmehr diesbezüglich rechtlichen Rat eingeholt habe, ist mir bekannt, dass meine Eltern für mich derzeit nicht unterhaltspflichtig sind.
Ebenso ist mir bekannt, ich keinerlei Angaben zu Einkommen und Vermögen meiner Eltern machen kann und darf (Datenschutz).
Ebenfalls ist mir bekannt, dass bei bestehender Unterhaltspflicht meine Eltern eine eigenständige Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB II treffen würde, die meine gemäß § 65 SGB I entfallen ließe.
Bereits mit Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R, hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass das Jobcenter nicht automatisch von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgehen und das Arbeitslosengeld II kürzen darf, wenn Hartz-IV-Empfänger mit erwachsenen Verwandten zusammen wohnen. .
Erst wenn der Leistungsträger nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft = Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, greift der Vermutungstatbestand des § 9 Abs. 5 SGB II.
Und selbst dann darf nur das als Einkommen angerechnet werden, was die erwachsenen Verwandten dem Hartz-IV-Empfänger tatsächlich an Geld zuwenden.
Weder besteht eine Wirtschaftsgemeinschaft mit, noch erhalte ich finanzielle Unterstützung von meinen Eltern. Dazu habe ich Ihnen anbei ergänzend eine Erklärung meiner Eltern beigefügt.
Da meine Eltern für mich derzeit nicht unterhaltspflichtig sind, mangelt es Ihrer Datenerhebung an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
Außerdem widerrufe ich hiermit meine Zustimmung zu den von Ihrem Mitarbeiter bei meinem Antrag vorgenommenen Änderungen.
MfG,
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