Meine Tochter ist im August mit ihrem Freund nach Hamburg gezogen. Er hat eine Lehrstelle, sie hat sich ausbildungssuchend gemeldet. Es gibt dort zwei Ämter: eines für Ü25 und eines für U25. Sie hat den Antrag im August gestellt, da war U25 zuständig. Im September ist ihr Freund 25 geworden. Das U25-Amt hat die Unterlagen zum Ü25 geschickt ohne zu bearbeiten. Neuer Termin im neuen Amt. Die meinten nun, sie seien nicht für die Bescheidung zuständig, da der Antrag im Aug gestellt und deshalb noch das U25 zuständig sei dafür. Danach wären sie zuständig. Meine Tochter hatte an das U25 Amt einen Dringlichkeitsantrag gestellt. Dieser war nicht bei den Unterlagen. Sie hatte aber eine Kopie mit, hat diese abgegeben bei dem Termin und sie dies von den Damen (SB und Teamleitung) schriftlich bestätigen lassen. Sie hat für alle Abgabetermine schriftliche Bestätigungen.
Bisher hat sie noch keinen Bescheid und auch kein Geld erhalten. Aber einen Termin beim U25 - nicht von der Geldstelle sondern um über ihre berufliche Situation zu sprechen.
Da trotz Dringlichkeitsantrag noch immer keine Reaktion kommt, fürchte ich, sie wird zum Sozialgericht gehen müssen.
Wie geht sie da am besten vor?
Wir wären dankbar für Hilfe dazu!
Ich finde, hier fehlen noch einige, wichtige Informationen, also mal der Reihe nach:
die Eltern - Vater und Mutter - von volljährigen Kindern sind denen gegenüber grundsätzlich bis zum ersten Berufsabschluss im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterhaltspflichtig! Als Richtwert wird dafür die sog. Düsseldorfer Tabelle hergenommen -
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf. Zieht die Tochter aus, denn es gibt keine Pflicht, zuhause wohnen zu müssen, dann besteht auch da diese gesetzliche Unterhaltspflicht! Und diese Unterhaltspflicht endet nicht mit 25 Jahren, sie kann davor, aber auch danach ändern, jeder Lebenslauf ist unterschiedlich.
Daher: hat deine Tochter bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nicht? "Ausbildungssuchend" kann man ja auch so interpretieren, dass sie eine zweite Ausbildung machen will/muss, das ist also nicht ganz eindeutig. Wenn nicht, bekommt sie noch Kindergeld? Das wird dann auf Hartz IV angerechnet.
Ohne diese Informationen kann hier keiner abschätzen, ob deine Tochter bereits Anspruch auf Hartz IV haben könnte oder auch nicht. Denn nach Gesetz sind zunächst die Eltern in der Pflicht, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen, und nur wenn diese das nicht können, dann greift das Jobcenter ein.
Das bedeutet: hat deine Tochter bisher keine abgeschlossene Ausbildung, dann seid erst einmal grundsätzlich in der Reihenfolge ihr dran, für den Unterhalt zu sorgen, sofern ihr das könnt - hat sie schon eine, dann seid ihr das nicht mehr.