Ich habe heute eine Aufforderung zur Mitwirkung bekommen. Folgendes steht in dem Schreiben.
Sie haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) beantragt.
Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für sie und die mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Anspruch auf Leistungen besteht beziehungsweise bestanden hat.
Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt.
Lückenlose Kontoauszüge für den zeitraum 01.01.2017 bis 31.08.2017 in Kopie. Da sie beim Jungendamt mitgeteilt haben Kindesunterhalt für ihre Tochter erhalten zu haben, ist zu prüfen ab welchem Zeutraum diese zahlung getätigt wurden, da diese Angaben bei der hiesigen Stelle bis dato nicht bekannt waren.
Ich habe es versäumt dem Jobcenter mit zu teilen das ich ab August 2017 Unterhalt für meine Tochter bekomme.
Zum 30.08.2017 habe ich mich vom Jobcenter abgemeldet und auch dies bestätigt bekommen.
Nun komme ich auf den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 zu sprechen.
Am 10.07.2017 habe ich folgendes Schreiben für oben genannten Zeitraum bekommen.
Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches.
Dieser Bescheid richtet sich an sie und an sie in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter ihres minderjährigen Kindes.
Mit Bescheid vom 28.11.2016 wurden ihnen und dem mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) vorläufig bewilligt.
Da nun über Ihren Leistungsanspruch entgültig entschieden werden konnte, wurde festgestellt , dass sie einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.
Da für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 mit diesem Schreiben ein endgültiger Bescheid ergangen ist sehe ich es doch richtig das sie dann jetzt keine Kontoauszüge dafür mehr fordern dürfen oder Irre ich mich da.
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr Dankbar