Die Begründung der Begrenzung des Ü-Antrages auf den Zeitraum ab 01.01.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Für weiter zurückliegende Zeiträume greift hier die Amsthaftung.
Wenn bei Kostenbegrenzungen nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II die von der Kommune festgelegten anzuerkennenden KdUH neu festgesetzt werden, ist das eine Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X, was per Gesetz (Abs. 1 S. 1 ebd.) die Pflicht des JC zum Handeln auslöst.
Wird das JC entgegen § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht tätig (Unterlassung), handelt es sowohl rechts- als auch pflichtwidrig, was einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB begründet, der beim Landgericht eingeklagt werden muss.
Die Verjährung richtet sich dabei nach dem BGB, beträgt 3 Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis über den Schaden und die Pflichtverletzung hat.
Ich würde hier die Differenz zwischen alten und neuen max. angemessenen KdUH für den Zeitraum vor dem 01.01.2017 beim JC als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung fordern.
Bsp.
Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 3 GG)
Anrede,
mit Bescheid vom ... begrenzten Sie erstmals meine Kosten für Unterkunft und Heizung auf die von der Kommune als maximal angemessen festgelegten.
Mit Wirkung vom ... wurden von der Kommune um ... Euro höhere Unterkunft und Heizung als maximal angemessen festgelegt.
Dabei handelt es sich um eine Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X.
§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X regelt die Pflicht des zuständigen Leistungsträgers, die von der Änderung betroffenen Verwaltungsakte ab dem Zeitpunkt der Änderung den neuen Verhältnissen anzupassen.
Dieser Pflicht sind Sie rechtswidrig nicht nachgekommen, was einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB begründet.
Da hier der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X aufgrund § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auf Zeiträume ab dem 01.01.2017 beschränkt ist, mache ich für den Zeitraum davor einen Schadensersatzanspruch in folgende Höhe geltend:
Zeitraum, Differenz zwischen alten und neuen max. angemessenen KdUH
Sollten Sie diesen ablehnen, behalte ich mir Amtshaftungsklage vor dem zuständigen Landgericht vor (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
MfG
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