- aktuelle Erweiterte Meldebescheinigung (Original):
Da diese kein Beweis des tatsächlichen Aufenthalts darstellt, ist diese Forderung unzulässig. Ausnahme wäre ein Wohnortwechsel.
- Nachweis über Mietzahlungen der letzten 3 Monate:
Ist nicht leistungsrelevant und damit unzulässig.
Selbst wenn das JC im Nachweiszeitraum die KdU gezahlt hat, darf ein solcher Nachweis nicht gefordert werden.
- Energieausweis:
Ist nicht leistungsrelevant und damit unzulässig.
- Lebenslauf:
Ist nicht leistungsrelevant und damit für die Entscheidung über ALG II unzulässig.
Lediglich im Zusammenhang mit der Vermittlung wäre diese Forderung zulässig.
- aktuelle Rentenauskunft:
Ist nicht leistungsrelevant und damit für die Entscheidung über ALG II unzulässig.
Zu aller Erst würde ich die Einstellung zum JC überdenken. Beim Erstantrag direkt von "Verarsche" zu sprechen, zeigt schon die Grundeinstellung des Leistungsempfängers zum Leistungsgeber.
Das Einzige was diese Aussage von dir aufzeigt, sind deine massiven Vorurteile.
Nur weil jemand von einer möglichen "Verarsche" spricht, unterstellst du gleich eine negative Grundeinstellung zum JC