Ich bin ansich eher der Realist/Pessimist, aber ich habe eigentlich ein gutes Gefühl *AufHolzklopf*.
Am 23.4. habe ich ja den rückwirkenden WBA eingereicht, auf dessen Ablehnung ich nun warte, um dann Widerspruch einzulegen.
Ich habe dazu schon einmal etwas geschrieben, damit ich gleich darauf reagieren kann.
Eigentlich sollte die Sache damit klar sein...
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom XXXX ein.
Am 1.8.2017 schrieben Sie eine Vorankündigung zum kommenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, zu der ich Stellung nehmen sollte. Die Zahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wurden seit dem 30.6.2017 gänzlich ausgesetzt, was noch einmal mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid am 27.10.17 bestätigt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde von meinem Anwalt, Herr XXXX, Widerspruch eingelegt und eine Überprüfung wurde beantragt.
Am 11.4.2018 wurde dieser Bescheid von Herrn XXXXX aufgrund §44 Abs.1 SGB X aufgehoben.
Seit dem 30.6.2017 musste ich mehrere Darlehensverträge eingehen um meinen Lebensunterhalt zu sichern, wodurch mehrere Tausend Euro Schulden entstanden sind,
weshalb ich nun die mir zustehenden Leistungen seit dem 30.6.2017 rückwirkend einfordere.
Nachdem durch falsche Bescheide suggeriert wird, dass kein Anspruch auf ALGII besteht, muss man davon ausgehen dass weitere Anträge (Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag zu ALG II) ohne Erfolg sind. Demnach kann mir nach diesem Rechtsstreit nicht zur Last gelegt werden, dass ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden musste, damit nach Aufhebung des Erstattungsbescheides rückwirkend Leistungen bezogen werden können (§27 SGB X Abs.1).
Des Weiteren wurde ich weder in zeitnahen persönlichen Gesprächen über Weiterbewilligungsanträge unterrichtet, noch bekam ich vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Schreiben von Ihnen, welches mich auf den Ablauf des Bewilligungszeitraumes hinweist und einen Weiterbewilligungsantrag enthielt.
Diese Pflicht des Leistungsträgers ist in der fachlichen Weisung zum SGB II §37 (37.15) niedergeschrieben. Bei einem Persönlichen Gespräch zur Übergabe des rückwirkenden WBA am 23.4.18 in der Geschäftsstelle Wuppertal, wurde behauptet dieser Brief wäre am 1.6.2017 versendet worden. Da bereits in der Vergangenheit wichtige Dokumente nicht rechtzeitig oder garnicht ankamen und erst auf Nachfrage ein zweites Mal zugeschickt wurden, weise ich darauf hin dass der Zugang eines solchen Briefes im Zweifel von der Behörde nachgewiesen werden muss (§37 SGB X Abs.2).
Urteile:
L 7 AS 187/14 vom 24.2.2015
Die Beratungspflicht des Leistungsträgers erschöpft sich nicht mit einem nicht zeitnahen Hinweis, bei Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen. Vielmehr folgt aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen die Verpflichtung, wie diese nach Auffassung des BSG in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ihren Niederschlag gefunden hat, nämlich dass vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Leistungsbezieher zentral einen neuen Antrag zugeschickt bekommen und darauf hingewiesen werden, noch vor dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums die Leistungsfortzahlung zu beantragen.
B 4 AS 29/10 R vom 18.1.2011
Versäumt der Leistungsträger den Hilfebedürftigen rechtzeitig vorher darüber zu informieren, dass dieser wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss und stellt der Hilfebedürftige den Antrag erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes, ergibt sich für ihn aus der Pflichtverletzung des Leistungsträgers ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend, dass er vom Leistungsträger so gestellt werden muss, als hätte der Leistungsträger ihn rechtzeitig informiert und der Hilfebedürftige daraufhin rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag gestellt.
Es besteht also Anspruch auf nahtlose Weiterbewilligung.
Aufgrund der Sach- und Rechtslage bitte ich Sie meinen rückwirkenden Weiterbewilligungsantrag zu bewilligen, die fehlenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGBII ab dem 30.6.2017 nachzuzahlen und mir die Leistungen für den Zeitraum meiner schulischen Fortbildung bis zum 30.6.2018 weiter zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Ich gehe davon aus dass das JC dieses Verfahren jetzt wieder ewig in die Länge zieht.
Wie sieht es denn aus wenn ich ab dem 1.7. wieder arbeiten sollte und ganz plötzlich wieder Geld auf dem Konto habe.
Könnten die dann sagen ich bekomme nichts zurück, da ich ja jetzt wieder Geld habe, so wie sie es bei meinem Vater gemacht haben?
Nach dem Motto: "Dir geht es doch jetzt wieder gut, also hast du keinen Anspruch auf das Geld, welches für die Armen Menschen gedacht ist."
Zu den Versicherungspolicen finde ich leider garnichts per Google, ich glaube ich würde einfach beides (Mietvertrag und Policen) erst einmal ablehnen und verlangen dass sie die Unterlagen noch mal schriftlich anfordern und die Notwendigkeit nach der Auskunftspflicht (§15 SGB I) begründen.