"Zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zählt nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II der Partner bzw. die Partnerin einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (nach vormaliger Gesetzesterminologie „eheähnliche Lebensgemeinschaft“). Das Gesetz formuliert wie folgt: „Als Partnerin oder Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten […] eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Dies fußt auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts299, derzufolge eine eheähnliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich anzunehmen ist, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau handelt, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und die sich durch innere Bindungen von solchem Gewicht auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen." (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 168)
Handelt es sich um Ihre Lebensgefährtin?
Im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen gem. § 20 SGB X ist diese Frage legitim, denn mit dem Einzug der Freundin tritt eine wesentliche Änderung der leistungsrelevanten Verhältnisse des Leistungsberechtigten ein. Der hat exakt zwei Möglichkeiten: die Frage wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig zu beantworten!