Da wir keine BG sind benötigen Sie für meinen Antrag auch die Daten der Frau X nicht.
Dazu besagt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 772/07 ER
Zitat:
Die bewilligten Grundsicherungsleistungen konnten nicht wegen fehlender Mitwirkung entzogen werden. Der Antragsteller hat nicht gegen seine Pflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verstoßen, denn die sich aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebende Grenze der Mitwirkung ist überschritten. Nach dieser Vorschrift bestehen Mitwirkungspflichten nach den § 60 bis 64 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier hinsichtlich der angeforderten Kontoauszüge der letzten drei Monate von Frau G. und hinsichtlich der Frau G. im Rahmen der verlangten gemeinsamen Antragstellung betreffenden Nachweise der Fall.
Die Anforderung dieser Unterlagen betrifft einen privaten Dritten, der nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt ist. Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich jedoch nur auf Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1993 – 14b/4 REg 1/91 -; vgl. auch Urteil vom 25.10.1988 – 7 RAr 70/87 -). Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten. Er braucht sich keine Erkenntnisse verschaffen. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel – etwa Urkunden – von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es der betreffende Dritte – wie hier Frau G. mit der "Bestätigung" vom 22. Juli 2007 – ausdrücklich abgelehnt hat, entsprechende Angaben zu machen. Gleiches gilt hinsichtlich des verlangten gemeinsamen Neuantrages. Dem Antragsteller steht nicht die Rechtsmacht zu, eine gemeinsame Antragstellung von Frau G. zu verlangen beziehungsweise diese zur Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare veranlassen zu können (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 29.06.2006 – L 9 AS 239/05 ER -). Da die Antragsgegnerin insoweit vom Antragsteller etwas subjektiv Unmögliches verlangt hat, kann von einer Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I nicht ausgegangen werden (vgl. Kampe: juris PK-SGB I, § 65 Rdnr. 18; vgl. auch Seewaldt in: KS. Kommentar, 53. Erg.Lieferung 2007, SGB I § 66 Nr. 7; Beschluss des Senats vom 04.10.2007 – L 7 AS 546/07 ER -).
Die Antragsgegnerin ist gehalten, die von ihr insoweit für entscheidungserheblich erachteten Auskünfte nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von Frau G. zu beschaffen (Beschlüsse des Senats vom 30.03.2007 – L 7 B 13/07 AS -, vom 06.09.2007 - L 7 AS 263/07 ER -; vom 04.10.2007 – L 7 AS 546/07 ER -). § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II normiert eine eigenständige öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Partners, die bußgeldbewährt ist und bei deren Verletzung der Auskunftspflichtige schadenersatzpflichtig werden kann (vgl. §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 62 SGB II). Wenn die Antragsgegnerin somit vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt ist, muss sie die gegenüber Frau G. bestehende Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt feststellen und gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Eine Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung gegenüber dem Antragsteller kommt insoweit nicht in Betracht.
Wichtig - Der § 60 SGB
I betrifft die Auskunftspflicht des Leistungsempfänger >>
https://www.buzer.de/gesetz/3690/a51870.htm Der § 60 SGB
II die Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter >>
https://www.buzer.de/gesetz/2602/a37351.htm