Die abschließende Berechnung des Leistungsanspruchs muss beantragt werden (hierauf 'sollte eigentlich' im vorläufigen Bescheid hingewiesen worden sein). Wenn sich also aufgrund der abschließenden EKS ein höherer Anspruch ergibt, müsstest du den abschließenden Bescheid fordern, ansonsten gilt:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/41a.html"(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet."