sie ist verheiratet und hat 4 Kinder im Alter von 11, 10, 8 und 5 Jahren
5jähriges Kind nur bis 12 Uhr im Kindergarten
Da die Kinderbetreuung für das jüngste Kind ja bis 12 Uhr sichergestellt ist, und die anderen drei Schulpflichtig sind, wird sie sich m.M.n. nicht auf § 10 Abs. 1 und 2 SGB II stützen können.
Es ist ihr durchaus zuzumuten, dass sie während die Kinder betreut sind, eine (Teilzeit-)Beschäftigung aufzunehmen.
Ob es eine Stelle gibt, die mit den Betreuungszeiten vereinbar ist, ist wieder ein anderes Thema.
Sie hatte am vergangenen Freitag einen Termin, wo sie nicht hingegangen ist
Grundsätzlich immer schlecht, da dies eine 10% Sanktion zur Folge haben kann.
: Sie holt ihr Kind um 12:15 Uhr ab und der Termin war um 12:30 Uhr
Auf die Anhörung sollte Sie Antworten, dass sie den Termin nicht wahrnehmen konnte, da die Betreuungszeit im Kindergarten nur bis 12:30 ist. Damit sollte sich eine mögliche Sanktion erledigt haben.
Mit größter Wahrscheinlichkeit wird der SB sie jedoch relativ schnell wieder einladen.