kurz und knapp such dir professionelle Hilfe!!
Wenn du gezwungen wurdest einen Antrag zu stellen, wer hat dich denn dazu gezwungen?????????? Wenn du gar keine Leistungen willst, dann verzichte darauf! M.M.n. hast du dann gar keinen Anspruch auf Leistungen, wenn du diese nur unter Zwang beantragt hast!
Ich sage nur Mitwirkungs
PFLICHT, es heißt nicht, Mitwirkungsfreiwilligwannimmerichlusthabeundesmirindenkrampasst!!!
Wenn das JC deine Leistungsfähigkeit überprüfen will, so gehst du Amtsarzt und lässt dich
untersuchen, nicht mehr oder weniger. Es spielt keine Rolle ob das freiwillig machst oder nicht.
Entscheidend ist, kommst du deiner MitwikungsPFLICHT nach und lässt dich untersuchen oder nicht?! Wenn nein --> Entziehung der Leistungen!
Eine Behandlung ist ein anderes Thema. Das JC kann dich NICHT zu einer
Behandlung verpflichten (Recht auf körperliche Unversehrtheit Art 2. Abs. 2 GG)
Ich gebe den Ärzten ja das okay, nur eben nicht freiwillig, weswegen es nicht an mir scheitert
An wem denn dann?? Der Zahnfee? Des Osterhasen? Gollum??
Wenn der Arzt Zweifel daran hat, dass du mit der Untersuchung einverstanden bist, wird er diese erst mal durchführen, bist du deine Einverständnis gibst. Sonst würde er sich ja strafbar machen --> Mitwirkungs
PFLICHT nicht nachgekommen --> Entziehung der Leistungen
Als SB des JC würde ich mich einer Antwort enthalten und bei der weiteren Beurteilung des Falles (falls überhaupt notwendig) davon ausgehen, dass ich es nicht weiß. Weder aus dem gestellten Antrag auf ALG II, noch aus dem Gesetz geht zweifelsfrei hervor, dass ich den Antrag freiwillig unterschrieben habe. Hinzuphantasieren lässt sich eine Menge, so dass entweder die Freiwilligkeit oder die Unfreiwilligkeit plausibel erscheint. Das würde ich mir allerdings als SB im JC nicht erlauben.
Als SB im JC würde ich davon ausgehen, dass du mit Wissen und Wollen Leistungen beantragt hast und jetzt eine Verweigerungsstrategie an den Tag legst. Falls das nicht der Fall sein sollte, müsste ich als SB im JC davon ausgehen, dass du dringend eine psychologische Begutachtung brächtest und ich somit Zweifel an deine Erwerbsfähigkeit hätte.
Als nächstes würde ich den ÄD der BA einschalten und diese erst einmal überprüfen lassen.
Aus dem Gesetz muss nicht hervorgehen, dass du Leistungen freiwillig beantragst, da die Antragserfordernis dies voraussetzt. Das ergibt sich aus der Natur der Sache!