Hallo allerseits,
ich stehe vor der Frage, ob ich eine Klage gegen meine Krankenversicherung zurücknehmen soll.
Der folgende Sachverhalt liegt zugrunde.
Ich bin Rentner und bei meiner Krankenkasse freiwillig versichertes Mitglied. Da meine Rente nicht gerade üppig ausfällt, arbeite ich zusätzlich bei einem Bildungsträger als freiberuflicher Dozent.
Die Höhe meiner Krankenversicherung richtet sich nach meiner Rente und meinen Einnahmen als freiberuflicher Dozent. Nun sind im Jahr 2017 die Einnahmen aus der Dozententätigkeit erheblich zurückgegangen, weil ein Kurs weggefallen ist. Das hatte zur Folge, dass ich für 2017 Krankenkassenbeiträge von 4.068,05 gezahlt habe, die sich nach den geschätzten höheren Einnahmen gerichtet haben. Nach meinen tatsächlichen Einnahmen hätte ich nur 3.183,89 EUR zahlen müssen.
Ich habe also Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 884,16 EUR gezahlt für Einnahmen, die ich gar nicht gehabt habe.
Das Sozialgericht hat mir geraten, die Klage gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung von 884,16 EUR wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück zu nehmen.
Ich habe meine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass hier ein grober Verstoß gegen das im Sozialversicherungsrecht geltende wirtschaftliche Leistungsfähigkeitsprinzip vorliegt. Vom Sozialgericht bekam ich zur Antwort, dass das Vorgehen der Krankenkasse nicht zu beanstanden sei, da ja die niedrigeren Einkünfte für die Zukunft berücksichtigt werden (BSG-Urteil vom 2.09.2009 – B 12 KR 21/08 R).
Das BSG begründet seine Entscheidung u. a. so: "Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird“.
Das Urteil überzeugt mich insofern nicht als es auch Fälle gibt, wo die Einnahmen nachhaltig geringer ausfallen. Außerdem ist ab 2018 eine Gesetzesänderung im SGB V erfolgt, so dass ab diesem Jahr die gezahlten Beiträge mit den Beiträgen anhand der tatsächlichen Einkünfte verglichen werden. So kann es genau wie bei der Einkommensteuer / Lohnsteuer zu Erstattungen bzw. Nachzahlungen kommen kann. Dieses Vorgehen ist in Ordnung.
In meinen Fall bedeutet das, dass ich für 2017 endgültig einen Verlust von 884,16 erlitten habe. Da gleicht sich nichts mehr aus.
Meine Fragen: Kann es sinnvoll sein, auf ein Urteil des SG zu bestehen, obwohl das BSG eine Entscheidung bei ähnlichem Sachverhalt bereits mit negativem Ergebnis getroffen hat? Oder ist es klüger, „zähneknirschend“ die Empfehlung des SG zu akzeptieren, die Klage zurück zu nehmen und die gezahlten 884,16 EUR Beiträge für Einnahmen, die es gar nicht gegeben hat, in den Wind zu schreiben?