Hallo,´
ich habe eine Nachzahlung für meine Nachtzuschläge erhalten, die dazu führen, dass ich für einen Monat aus dem Leistungsbezug fallen würde.
Obwohl Nachtzuschläge zu den laufenden Einnahmen gehören, die regelmäßig auszuzahlen sind, befürchte ich, dass man diese mir als Nachzahlung auslegt und die Summe nun auf 6 Monate verteilt anrechnen wird.
Allerdings führt das dazu, dass ich dadurch in einem anderen Monat, wo ich nicht aus dem Bezug falle, raus fallen würde.
Eine Verschiebung auf den nächsten Monat würde auch nicht funktionieren, weil ich dort wieder eine Nachzahlung der Nachtzuschläge erhalten habe und ebenfalls aus dem Bezug fallen würde.
2 Fragen:
1. Werden mir die Nachtzuschläge (kumulierte Summe von fast 6 Monaten), als einmalige Einnahme angerechnet? Oder gelten die trotzdem als "laufende" Einnahmen? Mein Arbeitgeber hat erst deutlich später angefangen, diese monatlich auszuzahlen, vorher wurden sie in Stunden umgerechnet und dann an einem Stichtag ausgezahlt.
2. Eine Verteilung auf 6 Monate ist nicht möglich, da ich im 6. Monat dann aus dem Leistungsbezug fallen würde, im 7. Monat erhalte ich wieder eine Nachzahlung, sodass ich auch dort wieder aus dem Bezug fallen würde. Wie wird das gehandhabt? Kann die Summe überhaupt auf 6 Monate verteilt werden? Oder darf sie dann nur im zufließenden Monat angerechnet werden und ist dann im Folgemonat Vermögen?
Zur Info: Ich habe für den Zeitraum schon einen Aufhebungsbescheid erhalten und man hat die einmalige Einnahme auf 6 Monate verteilt. Dabei liegen Monat 5 und 6 bereits im nächsten Bewilligungszeitraum, welcher noch nicht bearbeitet wurde.
Gegen diese Anrechnung habe ich Widerspruch eingelegt, weil es sich um die (Nachzahlung)-Nachtzuschläge handelt, für mich trotz allem keine einmaligen Einnahme.
Auch weil ich nicht bereit bin, dass man mir mein ganzes verdientes Geld abschöpft.
Wozu sollte ich extra Mehr- oder Nachtarbeiten, mich bemühen, wenn es sich nicht lohnt und der Gesetzgeber mich dann, obwohl ich aus dem Bezug fallen würde, mich im System gefangen hält. Für mich auch ein Widerspruch gegen die ausformulierten Ziele des SGB II.
Vielen Dank.