Der Begriff „Erwerbsunfähigkeit“ wird definiert, dass die versicherte Person durch ärztlichen Nachweis infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich 3 Jahre nicht in der Lage sein wird, mindestens 2 Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Zunächst mal gibt es zwei Abstufungen von "Erwerbsunfähigkeit", korrekt Erwerbsminderung:
a) Teilweise erwerbsgemindert ist eine Person, die "auf nicht absehbare Zeit" unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (§ 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 SGB VI).
b) Voll erwerbsgemindert ist eine Person, die "auf nicht absehbare Zeit" unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Unter "nicht absehbare Zeit" wird ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten verstanden (vgl. § 101 SGB VI).
Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten auch Personen, die teilweise erwerbsgemindert sind, aber nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, weil kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht (sog. Arbeitsmarktrente bei fehlender Vermittelbarkeit, § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI).
Ein ärztlicher Nachweis ist hierbei keineswegs ausreichend., es wird vielmehr ein ärztliches Gutachten angefertigt, i.d.R. entweder von der Rentenversicherung selbst, oder vom Ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes (§ 44a SGB II).