Soooo ... das wäre mein Vorschlag ...
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Bescheid vom 26.03.2019 - Rückforderung von Leistungen
Ihr Zeichen: XXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid vom 26.03.2019, mir zugegangen am 29.03.2019, erhebe ich hiermit
Widerspruch
Mein Ihnen unstreitig vorliegender Verzicht auf Leistungen gem. § 46 Abs. 1 SGB I ist rechtswirksam ab dem 01.05.2019, da auf Leistungen nur für die Zukunft verzichtet werden kann. Durch den Verzicht erlöschen (bis zum Widerruf) alle künftig fällig werdenden Einzelansprüche. Es werden allein die noch nicht erbrachten Leistungsansprüche erfasst. Auf bereits erbrachte oder veranlasste Leistungen kann nicht verzichtet werden.
Mit Ihrem Bescheid vom 26.03.2019 versuchen Sie offenkundig, meinen Verzicht auf Leistungen auf Leistungen für die Vergangenheit auszudehnen. Das ist rechtswidrig und der Bescheid daher allein schon aus diesem Grund aufzuheben.
Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis, dass Sie in Ihrer Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X) schuldig bleiben.
Darüber hinaus steht Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom 19.04.2019 in eklatantem Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom 26.03.2019. Diese Aufforderung ist rechtlich nicht zu beanstanden, sie ist zwingende Folge meiner Verzichtserklärung, - die wie oben beschrieben - erst zum 01.05.2019 wirksam wird. Insoweit wird diese Aufforderung zur Mitwirkung von mir auch nicht angegriffen: Sie werden die geforderten Unterlagen erhalten, sobald sie mir vorliegen.
Ich erwarte von Ihnen klare und rechtmäßige Entscheidungen, die sich nicht widersprechen. Daher erwarte ich auch, dass meinem Widerspruch umgehend in vollem Umfang abgeholfen wird.
MfG
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Zu deinem Verständnis:
Der Zugang des Schreibens ist das Ereignis, das die Frist in Gang setzt; hier beginnt die Frist am Tag nach dem Zugang, also am 30.03.2019 um 00:00 Uhr und endet mit Ablauf des Tages welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht, also am 29.04.2019 um 24:00 Uhr.
Falls du den Widerspruch wieder persönlich gegen Empfangsbestätigung abgeben willst, lass dich nicht wieder abwimmeln. Über Widersprüche wird grundsätzlich nicht am Tresen entschieden. Das gilt auch für das Jobcenter team.arbeit.hamburg!
Noch Fragen? Dann her damit ...